Bei Widerruf nur noch Anspruchsgegner

12.3.2018 – Wenn die Neue Leben trotz in anderen Einzelfällen ergangener anderslautenden BGH-Urteile von ihrer Rechtsmeinung überzeugt ist oder sie auch nur für möglich und vertretbar hält, dann darf sie sie doch auch gegen ihren Anspruchsgegner gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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Wer seinen Lebensversicherungs-Vertrag tatsächlich widerrufen hat, der ist kein Kunde mehr, denn der Vertrag ist durch den Widerruf rückwirkend von Beginn an vernichtet worden. Damit sind auch jegliche vertraglichen Ansprüche entfallen, etwa auf Information, Auskunft oder Beratung. Es bleibt dann nur noch ein bereicherungs-rechtliches Rückabwicklungs-Verhältnis und man steht sich als Anspruchsgegner gegenüber.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dabei auch klargestellt, dass der Versicherer keinerlei Berechnungen zur Widerrufsabrechnung erstellen muss, sondern der ehemalige Versicherungsnehmer als Anspruchsteller seinen Anspruch selbst darlegen und beweisen muss.

Dass er sich damit außerhalb der verbleibenden Versicherten-Gmeinschaft stellt und diese zu seinem Eigennutz – zwar ganz legal – schädigt, ist völlig klar. Hier kann der Versicherer bei Widerruf seinem dann nur noch Anspruchsgegner nicht die Durchsetzung dessen Forderung zusätzlich erleichtern, sondern muss dem zum Schutz der verbleibenden Versicherten mit allen zulässigen rechtlich verfügbaren Mitteln entgegentreten. Dies selbst, wenn nur die zweifelhafte Hoffnung besteht, dass Gerichte, wie es vorkommt, eine Sache anders sehen als der BGH schon einmal geurteilt hat.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Schwere Vorwürfe gegen die Neue Leben”.

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Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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