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Der Bundesgerichtshof stärkt die Kompetenz der Ärzte

6.11.2018 – Im Gegenteil sollte der Patient auf die Kompetenz des behandelnden Arztes vertrauen. Dieser sollte entscheiden, was notwendig und sinnvoll ist.

Wer als Patient beispielsweise nur deshalb, weil wie hier die Dosierung noch mit Laborbefunden während der laufenden Behandlung geprüft und richtig eingestellt werden muss, wegen anfänglicher Verschlechterungen offenbar ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt selbst entscheidet, eine parallele Behandung bei einem zweiten Arzt zu beginnen, der unterstellt dem zuerst behandelnden Arzt Inkompetenz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt also die Kompetenz der Ärzte und das Vertrauen, das Patienten in ihre Verordnungen setzen müssen. Der in Anspruch genommene Arzt entscheidet, was notwendig und sinnvoll ist – und damit auch, ob ein weiterer Arzt parallel oder ergänzend zur Behandlung hinzugezogen werden sollte.

Der BGH weist es zurück, dass der Patient ganz ohne stichhaltigen Grund oder ohne Rücksprache mit dem Erstbehandler entscheidet, eine parallele Behandlung bei einem weiteren Arzt zu beginnen. Wenn, hat er dies auch selbst zu verantworten.

Ärzte dürfen auf besonderen Wunsch des Patienten auch Behandlungen durchführen, die medizinisch nicht notwendig sind. Eine Arztbehandlung kann also keinesfalls automatisch immer medizinisch notwendig und sinnvoll sein.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Beweislast wird auf das schwächste Glied verschoben”.

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Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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