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Ein Fahrrad wird nicht als erlaubte Gefahr eingestuft

17.7.2018 – Gerade Leser des VersicherungsJournals sollten den Begriff Gefährdungshaftung schon mal gehört haben und eigentlich auch wissen, was dies bedeutet. Dies ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (zum Beispiel ein Auto) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.

Dies sagt uns, dass das Auto grundsätzlich als Gefahr eingestuft ist, weil dies sehr einfach Dinge und Personen beschädigen, verletzen oder gar töten kann. Aufgrund dieser Tatsache gibt es eine Versicherungspflicht. Außerdem muss der Fahrzeugführer durch das Ablegen einer Prüfung nachweisen, dass er befähigt ist, die „erlaubte Gefahr“ zu führen.

Ein Fahrrad wird nicht als erlaubte Gefahr eingestuft, weil die Schäden, die damit angerichtet werden können, nicht mit denen durch ein Auto zu vergleichen sind. Der Fahrradfahrer gefährdet bei Missachtung von Verkehrsregeln in erster Line sich selber und nicht andere Personen. Oder kommen bei Ihnen in der Gegend häufig Autofahrer zu Schaden, weil ein Radfahrer beim Abbiegen keinen Schulterblick macht und den Autofahrer überfahren hat?

Grundsätzlich sollte jeder Verkehrsteilnehmer sich an die Regeln halten! Und gerade Autofahrer sollten sich immer bewusst machen, dass das Auto schnell zur tödlichen Waffe werden kann.

Paul Mann

paul.mann32@outlook.de

zum Leserbrief: „Solange es keinen Rad-Führerschein gibt”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Gefährdungshaftung · Haftpflichtversicherung · Versicherungspflicht
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