17.7.2018 – Der Leser hat insofern Recht, dass man als Radfahrer immer an die Unachtsamkeit der Autofahrer denken sollte. Ich möchte hierzu ergänzen, dass laut Gesetz (§ 9 Absatz 1 StVO) sich der Fahrer eines Fahrzeugs, der auf einen anderen Fahrstreifen wechseln will, vor dem Ausscheren zu vergewissern hat, dass er dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Und zu diesem Zweck verlangt der Gesetzgeber zwingend das Umschauen zur Seite und zurück über die Schulter.
Der Blick in die Seitenspiegel reicht demnach nicht. Vielmehr kommt ein Fahrer, der auf den Schulterblick verzichtet, seiner vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflicht nicht nach und haftet daher allein für daraus folgende Schäden. Wer als Autofahrer dem Gesetz konform abbiegt, der hat auch keinen toten Winkel. Deshalb, wie in der Fahrschule gelernt, den Schulerblick nicht vergessen.
Paul Mann
zum Leserbrief: „Radfahrer sollten auch vorausschauend fahren”.
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