5.11.2018 – Der Gutachter beziehungsweise gerichtliche Sachverständige hat mitnichten festgestellt, dass die Behandlung durch den zweiten Arzt nicht medizinisch notwendig war. Vielmehr hat er festgestellt, dass sich aus den – laut Beweisbeschluss des Gerichts zu verwendenden – vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungstatsachen aus der zweiten Behandlung gar keine Schlussfolgerung auf die medizinische Notwendigkeit ziehen lässt, weder ob diese gegeben war, noch ob nicht.
Dies auch, weil unter Umständen Kontrolluntersuchungen durch den ersten Arzt mit einer danach Anpassung der Dosierung ausgereicht haben könnten. Diese Kontrolluntersuchungen waren auch durchgeführt und die Dosierung angepasst worden. Die Klägerin hat aber dem Gericht die zugehörigen Laborwerte nicht mitgeteilt, so dass der Gerichtssachverständige diese seiner Begutachtung nicht zugrundelegen konnte.
Da somit der Gutachter gegebenenfalls auch deshalb eine medizinische Notwendigkeit der Zweitbehandlung nicht positiv nachvollziehen konnte, musste die beweisbelastete Klägerin unterliegen. Diese Befunde jetzt noch vorzulegen, wäre verspätet gewesen und vom Gericht nicht mehr zu beachten.
Es ist nicht Sache des gerichtlichen Sachverständigen, selbst Beweise zu erheben, die ihm vom Gericht nicht bereits vorgegeben wurden. „Zu etwa vorweg noch erforderlichen Beweiserhebungen ist nur das Gericht befugt”, steht in jedem gerichtlichen Sachverständigenauftrag. Auch dazu bedarf es aber eines Beweisangebots und Antrags der beweisbelasteten Partei.
Peter Schramm
zum Artikel: „Zur Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung”.
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