Nicht nur die PKV kann ergänzenden Krankenschutz anbieten

24.10.2018 – Keinesfalls ist das Angebot von ergänzendem Krankenschutz für gesetzlich Krankenversicherte auf die private Krankenversicherung (PKV) beschränkt. Vielmehr sind hier seit vielen Jahren solidarische Kranken-Unterstützungskassen tätig. Weil sie keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellten Leistungen einräumen, unterfallen sie nicht der Versicherungsaufsicht – faktisch haben sie indes ihre Leistungen stets erbracht.

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Soweit eine Krankenkasse einen Wahlleistungstarif nicht selbst anbieten darf, ist dies über einen Selbsthilfeverein von Mitgliedern – die auch Beschäftigte der Krankenkasse sein können – oder eine von Interessierten eingerichtete Stiftung uneingeschränkt möglich. Solange die Krankenkasse selbst hier nicht tätig wird, ist eine solche Unterstützungskasse wettbewerbsrechtlich zulässig und nicht an Einschränkungen des Fünften Sozialgesetzbuches gebunden.

Weder die Krankenkasse noch ein Wettbewerber wie die PKV können verhindern, dass sich Mitglieder der Krankenkasse selbst auf diese Weise organisieren. Sie können sogar dem Namen ihrer Kranken-Unterstützungskasse hinzufügen, dass es sich um Mitglieder der betreffenden Krankenkasse handelt.

Das vielfältig gestaltbare Angebot der Unterstützungskasse kann auf die Mitglieder der betreffenden Krankenkasse und deren mitversicherte Angehörige beschränkt werden. Es kann sogar verlangt werden, dass mindestens ein anderer Wahltarif bei der Krankenkasse besteht – so dass dort eine Bindungswirkung eintritt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Streit um Zusatzangebot von Krankenkassen”.

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