16.12.2025 – Setzen Eheleute ihre Kinder zu Erben ein, räumen dem überlebenden Ehegatten jedoch den Nießbrauch am Nachlass ein und ernennen ihn zugleich zum Testamentsvollstrecker, kommt eine Entlassung nach § 2227 BGB nur bei grob pflichtwidrigem Handeln in Betracht.



