4.9.2026 – Auszubildende im Versicherungsgewerbe erhalten laut einer Auswertung des WSI ein tariflich garantiertes Weihnachtsgeld in Höhe von 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung. In anderen Branchen fällt die Zahlung höher aus. Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag bei guten Leistungen einen Anspruch auf ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis sowie einen Fahrtkostenzuschuss vor.
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hat in einer Studie (PDF, 525 KB) 20 ausgewählte Branchen daraufhin untersucht, wie sie die betriebliche Ausbildung tarifvertraglich ausgestalten.
Im Fokus standen neben der Ausbildungsvergütung Merkmale wie Urlaubs- und Sonderzahlungen für Azubis, bezahlte Freistellungen vor Prüfungen, Unterstützung für Eltern sowie Übernahmeperspektiven.
Versicherer zahlen zweithöchste Ausbildungsvergütung
Eine frühere Auswertung hatte bereits gezeigt, dass das Versicherungsgewerbe eine der höchsten Ausbildungsvergütungen aller Branchen zahlt. Laut dem gültigen Gehaltstarifvertrag (GTV) erhalten Azubis der Versicherer ab dem 1. Oktober 2026 im ersten Ausbildungsjahr monatlich 1.455 Euro, im zweiten 1.532 Euro und im dritten Jahr 1.620 Euro.
Lediglich in der Pflegeausbildung bei Bund und Gemeinden erhalten Auszubildende mit 1.491 Euro im ersten Lehrjahr noch mehr Geld (VersicherungsJournal 5.8.2026). Über alle 20 Branchen hinweg lag die durchschnittliche Vergütung bei 1.165 Euro im ersten, 1.255 Euro im zweiten und 1.353 Euro im dritten Lehrjahr.
Azubis der Branche haben Anspruch auf Sonderzahlung

- Sebastian Hopfner (Bild: AGV)
Im Versicherungsgewerbe erhalten Azubis gemäß § 3 Ziffer 3 des Manteltarifvertrags (MTV) (PDF, 694 KB) eine einmalige Sonderzahlung im Jahr, die 80 Prozent des monatlichen Bruttogehalts entspricht. Diese wird als Weihnachtsgeld gezahlt. Damit beträgt die Sonderzahlung 1.164 Euro im ersten, 1.225 Euro im zweiten und 1.296 Euro im dritten Lehrjahr.
Wie Dr. Sebastian Hopfner, stellvertretender Hauptgeschäftsführer beim Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (AGV), dem VersicherungsJournal berichtet, haben die Azubis zudem Anspruch auf Urlaubsgeld gemäß § 13 Ziffer 9 MTV. Dieses betrage 50 Prozent des monatlichen Bruttogehalts.
Die Regelung zum Urlaubsgeld nennt allerdings ausschließlich Angestellte, nicht jedoch ausdrücklich Auszubildende. Dies dürfte der Grund sein, warum das WSI das Versicherungsgewerbe in seiner Auswertung zu den Branchen ohne tariflichen Urlaubsgeldanspruch zählt und diesen auch nicht einrechnet.
Sonderzahlung im ersten Lehrjahr: Versicherer auf Rang elf
Blickt man darauf, welche Branchen – ohne Berücksichtigung des Urlaubsgeldes – die höchsten Sonderzahlungen an Azubis im ersten Lehrjahr leisten, landet die Versicherungsbranche auf Rang elf.
Dies liegt daran, dass sieben Branchen eine Sonderzahlung in Höhe einer vollen monatlichen Ausbildungsvergütung gewähren, die Druckindustrie sogar 154 Prozent. Weitere vier Branchen zahlen zwischen 90 und 95 Prozent. So erhalten Azubis in der Druckindustrie sowie im Bankgewerbe, in der Pflege, im öffentlichen Dienst, in der Süßwarenindustrie und in der chemischen Industrie mehr Geld.
Urlaubsgeldanspruch variiert deutlich
Einen Urlaubsgeldanspruch für Azubis ermittelt das WSI in circa 60 Prozent der Branchen. Bei den Urlaubsgeldregelungen reichen die Zahlungen von 75 Prozent der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Westfalen-Lippe und Sachsen bis zu 8,7 Prozent der durchschnittlichen Vergütung im sächsischen Gastgewerbe.
In vielen Tarifbranchen wird das Urlaubsgeld als Pauschalbetrag gezahlt, der für die Vergleichbarkeit mit anderen Tarifbranchen in Prozentwerte umgerechnet wurde. In manchen Branchen gelten zusätzliche Altersregelungen, so dass Jugendliche unter 18 Jahren teils deutlich weniger erhalten.
Nimmt man Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zusammen, werden unter anderem in der Süßwarenindustrie, im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe, in der chemischen Industrie, in der Druckindustrie sowie in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie bundesweit oder zumindest regional Sonderzahlungen von mehr als 120 Prozent einer vollen Monatsvergütung geleistet.
Auch im Versicherungsgewerbe würden nach Auskunft von Sebastian Hopfner mehr als 120 Prozent einer Monatsvergütung erreicht. In der Textilindustrie, der Metall- und Elektroindustrie, im privaten Bankgewerbe und im Backhandwerk sind es 100 Prozent oder mehr.
Übernahmeperspektiven in Tarifverträgen
Auch die Übernahmeperspektiven nach der Ausbildung hat das WSI untersucht. In zwölf der untersuchten Branchen enthalten die Tarifverträge dazu entsprechende Regelungen. Dabei handelt es sich in der Regel um sogenannte Soll-Regelungen: Die Tarifvertragsparteien empfehlen darin eine Übernahme nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss oder formulieren sie als Ziel.
Die Übernahme könne befristet oder unbefristet vorgesehen sein und in einzelnen Branchen vom Prüfungsergebnis abhängen. Einen individuellen rechtlichen Anspruch auf Übernahme begründen diese Regelungen laut WSI allerdings nicht.
Im Versicherungsgewerbe besteht ein eigener Tarifvertrag „Übernahmeanspruch für Ausgebildete mit guten Leistungen“ (PDF, 110 KB). Für Auszubildende mit guten Leistungen und persönlicher Eignung formuliert dieser unter bestimmten Voraussetzungen einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf ein Arbeitsvertragsangebot. Dieses ist zunächst für zwölf Monate befristet.
Als gute Leistungen gelten dabei Benotungen bis 2,5, wobei sowohl die Kammerprüfung als auch die betrieblichen Leistungen berücksichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich das Ausbildungsunternehmen von der Verpflichtung zur Abgabe des Angebots entpflichten.
Versicherer unterstützen Mobilität der Azubis
In fünf der 20 untersuchten Tarifbranchen gibt es Regelungen, um die Mobilität der Auszubildenden finanziell zu unterstützen. Im Versicherungsgewerbe erhalten Auszubildende einen monatlichen Zuschuss von 30 Euro, solange dieser steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Im Gastgewerbe und im Backhandwerk gibt es ebenfalls Zuschüsse zu den Kosten des öffentlichen Nahverkehrs.
Lernmittelzuschüsse sind in zehn der untersuchten Branchen vereinbart, etwa für Lehrbücher, Arbeitskleidung oder Werkzeuge. Das Versicherungsgewerbe gehört nicht dazu, wie auch Hopfner auf Nachfrage bestätigte. Allerdings würden die Versicherer derartige Leistungen auch freiwillig anbieten, ohne dass der AGV hierzu Zahlen habe.
Zusätzliche Freistellung zur Prüfungsvorbereitung
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BBiG müssen Auszubildende an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden. In sieben der untersuchten Tarifbranchen gibt es Freistellungstage zur Prüfungsvorbereitung, die über die gesetzlich vorgeschriebene Freistellung hinausgehen.
Auch der Manteltarifvertrag der Versicherungsbranche enthält unter § 14 Ziffer 3 einen entsprechenden Passus:
„Auszubildende sind zusätzlich zur gesetzlichen Freistellung gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 5 BBiG an jeweils einem weiteren Arbeitstag zur individuellen Prüfungsvorbereitung auf die gestreckte schriftliche Abschlussprüfung (GAP I, II) beziehungsweise schriftliche Zwischen- und Abschlussprüfung (bei nicht gestreckter Abschlussprüfung) bezahlt freizustellen.“
Sebastian Hopfner weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen freien Tag handle. Demnach bieten die Unternehmen umfassende Prüfungsvorbereitungen an, so dass in den meisten Fällen die Anrechnungsregelung greife und die Azubis daraus keine weiteren Rechte ableiten könnten. Eine zusätzliche Freistellung von einem Arbeitstag werde auch nicht nachgefragt.





