23.2.2004 – Beitragsanpassungen für bestehende Verträge beruhen wie in der privaten Krankenversicherung auch in der Schadenversicherung auf Beitragsanpassungsklauseln. Sie richten sich nach einer Veränderung des Schadenbedarfs, nicht aber nach dem Kapitalanlageergebnis.
Nur entsprechend der Veränderung des Schadenbedarfs darf daher die Prämie erhöht werden. Liegt hinsichtlich des Schadenbedarfs eine Unterkalkulation vor, weil der Versicherer die Prämien durch Kapitalerträge subventioniert hat, dann kann er die nunmehr fehlenden Kapitalerträge nicht über eine Beitragsanpassung zu Lasten der Versicherten ausgleichen.
Er hatte ja mit Prämien geworben, die nach dem Schadenbedarf unzureichend kalkuliert waren; dies kann er nicht über eine nachträgliche Beitragsanpassung nachholen. Insofern liegt ja auch gar keine Veränderung des Schadenbedarfs vor.
Das gleiche gilt, wenn er zwischenzeitlich auf Beitragsanpassungen trotz steigender Schäden verzichtet hat. Auch wenn die Beitragsanpassungen in der Schadenversicherung in einem Treuhänderverfahren erfolgen, sind sie, wie in der privaten Krankenversicherung, gerichtlich überprüfbar.
Dabei trägt der Versicherer die Beweislast, dass die Beitragsanpassung in dieser Höhe berechtigt ist. Hier hat der Versicherer dann seine Kalkulation offen zu legen und mit aussagefähigen Statistiken nachzuweisen, dass die Beitragsanpassung entsprechend der Beitragsanpassungsklausel korrekt erfolgt ist, d. h. nur entsprechend der Veränderung des Schadenbedarfs, nicht auch zur Auffüllung wegfallender Kapitalerträge.
Die Erfahrung auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Beitragsanpassungen in der Schadenversicherung zeigt, dass die vom Versicherer vorgelegten Statistiken nicht immer geeignet sind, die Zulässigkeit der vorgenommenen Beitragsanpassung zu beweisen.
Dann wird eine Beitragsanpassung gerichtlich als unzulässig beurteilt. Insofern weisen die Stresstests in der Schadenversicherung sogar auf die Gefahr einer möglichen Insolvenz, wenn der Versicherer die Unterkalkulation nicht mehr durch Kapitalerträge subventionieren kann.
Peter Schramm
zum Artikel: „Stresstest für Schadenversicherer“.




