Das Gesetz verlangte bisher etwas praktisch Unmögliches vom Versicherer

12.11.2025 – Der Forderung des § 7 (4) VVG: „Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt”, konnte wohl auch bisher kaum ein Versicherer nachkommen. Weil er diese oft gar nicht kennt.

Denn Bedingungsänderungen werden erst wirksam, wenn die Änderung dem Versicherungsnehmer (VN) zugegangen ist. Das weiß aber ja in der Regel nur der Versicherungsnehmer selbst.

So kenne ich Fälle, wo dem VN die ihm nachträglich zugesandten Versicherungsbedingungen ganz unbekannt vorkamen. Manchmal hat dann der Versicherer sich korrigiert, manchmal ist er daran auch gescheitert.

Auch die Aufsichtsbehörde Bafin bemerkte in ihren Veröffentlichungen bereits, dass es Versicherer gibt, die schlicht nicht wissen, welche Bedingungen sie mit den VN vereinbart haben. Gerichte haben schon entschieden, dass neu eingeführte Klauseln bei einem VN nicht gelten, sondern eine alte günstigere, nachdem der Versicherer den Zugang der Änderungsmitteilungen beim VN nicht nachweisen konnte.

In einem Fall hat ein Gericht sogar entschieden, dass die aufgrund der Deregulierung 1994 und aufgrund der VVG-Reform 2008 neu eingeführten MB/KK-Fassungen MB/KK94 bzw. MB/KK 2009 nicht gelten, sondern eine alte Fassung aus den 1970er Jahren MB/KK 76. Das Gesetz verlangte also in § 7 (4) VVG bisher etwas praktisch Unmögliches vom Versicherer, also weg damit.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kleinlein schimpft über Pläne für VVG-Reform”.

Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Weitere Artikel der Ausgabe vom 12.11.2025
Weitere Leserbriefe