Der ärztliche Sachverständige muss sich der Unterschiede zum Vertreter nicht bewusst sein

6.8.2025 – Nicht jeder depressive Versicherungsmakler ist berufsunfähig. Und Versicherungsmakler ist nicht gleich Versicherungsmakler. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit an – und inwieweit diese krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann.

Daher schreibt der berichtende Rechtsanwalt: „Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurde sodann zunächst Beweis über die konkrete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsmaklers in zuletzt gesunden Tagen durch Vernehmung von ihm benannter Zeugen erhoben. Nachdem die konkrete berufliche Tätigkeit nach Auffassung des Gerichts festgestellt worden war, gab das Landgericht Kiel ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag.“

Der ärztliche Sachverständige musste also gar nicht wissen, was ein Versicherungsmakler denn nun sein soll, oder sich der Unterschiede zum Versicherungsvertreter bewusst sein. Im Gegenteil: Wer als Gerichts-Sachverständiger hier pauschale Annahmen über die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers trifft, dessen Gutachten ist am Ende für das Gericht unverwertbar.

Und selbst als Gerichtsgutachter Beweis darüber zu erheben, was die konkrete Tätigkeit war, verbietet sich von vornherein. Das Gericht muss zuvor darüber Beweis erheben, wenn es nicht unstrittig ist. Oder wie die vier W-Fragen von Falco: „Was ist er denn? Was hat er denn? Was kann er denn? Was macht er denn?“

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Depressiver Versicherungsmakler erkämpft Berufsunfähigkeitsrente”.

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