13.11.2025 – „Er kam ins Schleudern, wodurch an seinem Fahrzeug ein hoher Sachschaden entstand”, dürfte so nicht zutreffen. Der einzige Schaden, den das Oberlandesgericht Dresden als nachgewiesen hielt, war der Schaden am geplatzten Reifen selbst sowie Karosserieschäden, die durch dabei hochgeschleuderte Teile des geplatzten Reifens entstanden waren. Also insgesamt eine rein innere Ursache ohne Einwirkung von außen – ein Betriebsschaden und kein Unfall.
Wäre durch das Schleudern ein weiterer Schaden entstanden – etwa durch Kollision mit Hindernissen –, wäre dies versichert gewesen. Das Oberlandesgericht Dresden führt hierzu ausdrücklich ein Aufsetzen der Karosserie auf die Fahrbahn an. Die jedoch wurde nicht nachgewiesen und widerspricht auch dem Vortrag in der Klageschrift.
Peter Schramm
zum Artikel: „Muss der Kaskoversicherer beim Platzen eines vorgeschädigten Reifens zahlen?”.




