Gesetzgeber wollte hier keine Änderung herbeiführen

23.3.2022 – Die Problematik des verfallenden Urlaubsanspruchs auch bei angeordneter Quarantäne bei nicht gegebener Arbeitsunfähigkeit ist dem Gesetzgeber, den Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gewerkschaften seit Jahrzehnten bekannt. Nämlich aus gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Hätte der Gesetzgeber daran etwas ändern wollen, hätte er dazu bei zahlreichen Änderungen des Infektionsschutz-Gesetzes bis zuletzt die Möglichkeit gehabt – er wollte es aber offensichtlich nicht. Der Arbeitgeber handelt hier also nach Recht und Gesetz und der klagende Arbeitnehmer wollte etwas, was ihm der Gesetzgeber als unser aller Vertreter ausdrücklich nicht zugestehen will.

Anders etwa nach der Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubsanspruchs in Zeiten des Mutterschutzes – hier hat der Gesetzgeber zugunsten der Arbeitnehmerinnen reagiert. Und auch die Gewerkschaften haben hier nichts daran geändert, obwohl sie darum seit Jahrzehnten wissen und reagieren hätten können. Genau wie der hier einschlägige Manteltarifvertrag der Metallindustrie etwa beim Todesfall bestimmter naher Angehöriger durchaus Entsprechendes vorsieht.

Dazu hat jeder abhängig Beschäftigte auch die Möglichkeit, bei Abschluss eines Arbeitsvertrags oder später im Wege der Änderungskündigung auf einer entsprechend für ihn günstigen Regelung zu bestehen, wenn der Arbeitgeber ihn halten will. Kein Arbeitnehmer ist gezwungen, einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, den er für so ungünstig hält, dass er sich für ihn nicht lohnt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Erheblicher Eingriff in die Bewegungsfreiheit”.

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