21.4.2026 – Gegen einen der solche Gutachten zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen erstellenden promovierten Aktuare wurde aufgrund von durch die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) e.V. festgestellten methodischen Mängeln oder aktuariell unvertretbaren Ansätzen ein berufsrechtliches Disziplinarverfahren bei der DAV eingeleitet. Es wurde indes nicht zu Ende geführt, weil er im Laufe des Verfahrens dann nicht mehr der Berufsvereinigung angehörte.
Vor Jahren wurde ich von Anwaltskanzleien aufgefordert, doch im Rahmen einer „Ausschreibung“ Probegutachten zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen vorzulegen. Man wollte dort dann denjenigen beauftragen, der gutachterlich zu den höchsten Rückabwicklungsergebnissen kommt. Das habe ich sofort abgelehnt − offenbar waren manche damals dazu bereit.
Es gab schon andere Fälle, bei denen ich den Eindruck hatte, dass der Kunde von mir durch ein „Gefälligkeitsgutachten“ Beihilfe zum vorsätzlichen Betrug erwartete, was ich mit klaren deutlichen Worten ablehnte. Es kam dann sogar vor, dass der Betreffende mich erfolglos auf Gutachtenerstellung bis zum Landgericht Koblenz verklagte oder durch Beschwerden bei der IHK oder der DAV darauf hinwirken wollte.
Darin sehe ich dann wegen des durch ihn beabsichtigten verwerflichen Zwecks unter Umständen den Versuch einer strafbaren Nötigung, und erstatte gegebenenfalls geeignet Strafanzeige wegen versuchter Nötigung zur Beihilfe zum versuchten Betrug. Kein Aktuar sollte sich zu unredlichen Zwecken missbrauchen lassen.
Peter Schramm
zum Artikel: Versprechen der LV-Rückabwickler sind „überwiegend heiße Luft“




