Kein Kavaliersdelikt, ungerechtfertigt Lohnfortzahlung zu erhalten

2.7.2026 – Nach § 2 Absatz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn aufgrund Krankheit die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausgeführt werden kann.

Die Richtlinie schreibt ausdrücklich vor: „Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.“ Der Arzt muss dies ermitteln - die Diagnose alleine reicht nicht. Wenn er ohne genaue Prüfung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, drohen ihm gemäß § 278 StGB bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn dies nicht demnächst noch verschärft wird. Und dem Arbeitnehmer droht eine Freiheitsstrafe wegen Betrugs gemäß § 263 StGB bis zu fünf Jahre.

Das sind klare Signale: Wer an seinem Arbeitsplatz arbeiten kann, soll sich nicht einfach krankschreiben lassen. Wenn Ärzte wissen, dass sie für ohne ausreichende Klärung aller Umstände ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hart bestraft werden, werden sie öfters ablehnen, eine solche Bescheinigung auszustellen.

Und die Arbeitnehmer werden alsbald lernen, dass es kein Kavaliersdelikt ist, dem Arbeitgeber eine unrichtige, weil auf unzureichender Tatsachenprüfung beruhende, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, um ungerechtfertigt Lohnfortzahlung zu erhalten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: Regierung will Pflicht zum „gelben Schein“ ab erstem Krankheitstag

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