Makler musste den Fall wirtschaftlich und grob rechtlich einschätzen

19.10.2026 – Der Makler hat die Kosten für den Feuerwehreinsatz rechtlich völlig unnötig übernommen. Nach § 5 Absatz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Haupttätigkeit gehören.

Das gesetzliche Leitbild des Versicherungsmaklers umfasst nicht nur die reine Vermittlung von Verträgen, sondern ausdrücklich auch die Betreuung im Schadensfall. Um zu beurteilen, ob ein Schaden überhaupt über die Versicherung abgewickelt werden kann und ob die Regulierung durch unnötige rechtliche Schritte des Kunden behindert wird, muss der Makler den Fall wirtschaftlich und grob rechtlich einschätzen.

Der Makler begründet seine Empfehlung nicht mit einer tiefgehenden Prüfung des Verwaltungsrechts, denn das wäre Anwälten vorbehalten. Seine Empfehlung basiert auf Zweckmäßigkeit und wirtschaftlicher Vernunft im Rahmen des Versicherungsverhältnisses: Denn er weiß aus Erfahrung, dass die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bei dem geschilderten Sachverhalt verschwindend gering sind. Ein unbegründeter Widerspruch hätte das Verfahren nur verzögert oder zusätzliche Kosten wie Widerspruchsgebühren verursacht.

Der Makler handelt hier im Interesse des Kunden und der Versicherung, um Kosten und Risiken zu minimieren. Würde der Makler den Kunden in einen aussichtslosen und teuren Rechtsstreit drängen, könnte er sich unter Umständen sogar wegen Falschberatung haftbar machen.

Der Makler darf die Empfehlung aussprechen, aber er darf keine detaillierte Rechtsprüfung des kommunalen Feuerwehrgebührenbescheids vornehmen. Aber selbst wenn man die Frage der Haftung dahinstellt: Da der Widerspruch ohnehin zurückgewiesen worden wäre, ist gar kein Schaden durch den unterbliebenen Widerspruch entstanden, für den der Makler haften könnte.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: Haftpflichtfälle von Versicherungsmaklern: Gut gemeint, falsch beraten

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