9.4.2026 – Im Pflegeheim richtet sich der vom Pflegebedürftigen zu zahlende hohe Eigenanteil von bis zu mehr als 3.500 Euro monatlich nicht nach dem Pflegegrad. Er ist für Pflegegrad 1 bereits genauso hoch wie für Pflegegrad 5, also konstant davon unabhängig.
Pflegetagegeldtarife, die in den unteren Pflegegraden für stationäre Pflege weniger zahlen als im Pflegegrad 5, täuschen darüber hinweg, dass sie hier nicht bedarfsgerecht sind. Man muss da schon fragen, wie solche Produkte angesichts der Wohlverhaltensaufsicht an den Markt kommen und bleiben.
Die Insurance Distribution Directive (IDD) sagt in Artikel 17 Absatz 1: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber [...] gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.“
Und in Artikel 25 Absatz 1: „Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig […] Außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.“
Es ist aber zu hoffen, dass wenigstens die Vermittler den Kunden darüber korrekt aufklären, wie sich sein Bedarf darstellt, und welche sich als „preiswert“ darstellenden Pflegetagegeldtarife mit hoch erscheinender Leistung gegebenenfalls nur in dem seltener auftretenden Pflegegrad 5 seinen voraussichtlichen Bedarf im Pflegeheim meistens bei Weitem nicht erfüllen.
Peter Schramm
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