Nachfolgeplanung gehört zu den aufsichtsrechtlich überwachten Pflichten

2.10.2026 – Ein Vorstand, der zur Unzeit ohne wichtigen Grund zurücktritt, so dass eine gesetzwidrige Unterbesetzung eintritt, handelt rechtswidrig und ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Rücktritt erfolgte im Juli, und es gelang dem Aufsichtsrat seitdem nicht, einen neuen Vorstand zu bestellen. Auch unter Berücksichtigung des dazu erforderlichen Verfahrens bei der Bafin erscheint dies lang, wenn geeignete und bereite Personen etwa in den Leitungsebenen des Versicherungsvereins oder vorab vorgesehene geeignete externe Interims-Manager vorhanden waren.

Der Aufsichtsrat muss immer damit rechnen, dass ein Vorstand − etwa auch durch plötzlichen Tod − ausscheidet. Dafür keinen Nachfolgeplan zur zügigen Nachbesetzung zu haben, wenn damit gesetzwidrige Unterbesetzung eintritt, wäre nicht nachvollziehbar.

Es gehört zu den aufsichtsrechtlich überwachten Pflichten von Aufsichtsrat und Vorstand, für den Fall eines plötzlichen Todes oder Rücktritts eine Nachfolgeplanung zu haben. Bestand keine, hätten nicht nur der Aufsichtsrat, sondern auch die Aufsichtsbehörde Pflichten verletzt. Für den Aufsichtsrat würde dies zu einer Schadenersatzpflicht etwa wegen der hohen Kosten für den Sonderbeauftragten führen können.

Wahrscheinlicher ist, dass eine solche Nachfolgeplanung bestand, diese aber aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit dem plötzlichen Rücktritt nicht funktionierte. Etwa wenn aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit dem Rücktritt eigentlich bereits vorhandene geeignete Nachfolger absprangen. Was dann die Bafin zwang, das Problem durch einen Sonderbeauftragten einer Lösung zuzuführen.

Sollten etwa Streitigkeiten im Vorstand dies verursacht haben, wäre der Sonderbeauftragte aufgrund seiner aufsichtsrechtlichen Machtfülle in der Lage, sich gegen den übrigen Vorstand und sogar gegen den Aufsichtsrat durchzusetzen. Ob man hierzu mehr erfahren wird, wäre abzuwarten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: Abgang im GVO-Vorstand: Bafin setzt Sonderbeauftragten ein

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