18.11.2025 – Das Urteil ist meines Erachtens richtig. Insbesondere im Schadenfall erlaubt es der Versicherer dem Versicherungsmakler nicht, seinen Kunden unabhängig zu beraten. Es wird vielmehr erwartet, dass der Versicherungsmakler die Entscheidungen des Versicherers akzeptiert und dem Versicherungsnehmer gegenüber verteidigt.
Es gibt aber nun mal keine „nicht versicherten Undichtigkeitsschäden”. Die Geldleistung des Versicherers ist auch nicht von der Vorlage einer Rechnung abhängig. Schadenmindernde Maßnahmen sind außerdem zu bevorschussen. Dienstleister des Versicherers geben nicht die Höhe der Entschädigung vor.
„Wiederherstellung” im Sinne der strengen Wiederherstellungsklausel heißt, den gesamtwirtschaftlichen Verlust durch den Totalschaden des Gebäudes rückgängig zu machen und nicht die Reparatur des beschädigten Gebäudes. Die Entschädigung ist zu verzinsen.
Diese Rechte des Versicherungsnehmers werden aber nur zu selten eingefordert. Und es sollte selbstverständlich sein, dass schriftlich gegebene Regulierungszusagen später auch eingehalten werden.
Erwin Daffner
zum Artikel: „Versicherungsmakler dürfen nicht mit ihrer Unabhängigkeit werben”.




