20.10.2026 – Im Artikel wurde folgendes behauptet: „Vererbung des Altersvorsorgedepots an Kinder Ein Punkt, der Eltern regelmäßig überrascht, betrifft den Todesfall. Nur wenn das Kapital auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners übertragen wird, bleibt die Förderung erhalten. Erben die Kinder, gilt das als schädliche Verwendung. Zulagen und Steuervorteile werden dann vom Guthaben abgezogen und zurückgefordert. Die Kinderzulage landet also auch im Erbfall nicht ungeschmälert beim Kind. Für Alleinerziehende ist das ein wichtiger Hinweis, der ins Beratungsprotokoll gehört.“
Das ist so nicht ganz richtig. Also, dass eine Vererbung eines Riester-Vertrages an die Kinder immer förderschädlich ist. Wenn sich der Riester-Vertrag in der Ansparphase befindet, bekommen kindergeldberechtigte Kinder den Vertrag als Waisenrente ausbezahlt: Das heißt, kindergeldberechtigte Kinder können das angesparte Kapital als Waisenrente (bis maximal zum 25. Lebensjahr, solange die Kindergeldberechtigung besteht) auszahlen lassen.
Erhalt der Förderung: Bei dieser Waisenrente bleiben die staatlichen Zulagen und Steuervorteile grundsätzlich erhalten!
Martina Ader
zum Artikel: Altersvorsorgedepot: Was Vermittler Eltern zur Kinderzulage wirklich erklären müssen




