8.9.2026 – Der Versicherungsnehmer hätte den Gebäudeversicherer auf Leistung verklagen müssen. Denn − worauf ihn auch der Versicherungsmakler hingewiesen hat − eine Arglist wegen nicht angegebener Vorschäden lag weder beim Makler noch beim Antragsteller vor.
Der Versicherer wäre wegen unzulässigem Rücktritt mangels Arglist also in der Leistungspflicht gewesen. Der Schaden durch Nichtleistung entstand kausal also dadurch, dass der Versicherungsnehmer seinen Schaden beim Versicherer nicht gerichtlich geltend machte. Ende 2024 war dann dieser Anspruch verjährt.
Er hat diesen endgültigen Schaden mithin kausal selbst verursacht und kann ihn nicht dem Versicherungsmakler anlasten. Der hat ihn auch rechtzeitig darauf hingewiesen, dass mangels Arglist der Leistungsanspruch gegen den Gebäudeversicher besteht und dessen Rücktritt rechtlich unzulässig war.
Der Versicherungsnehmer hätte seinem erfahrenen Versicherungsmakler dies glauben können bzw. sein Rechtsanwalt entsprechend nach sorgfältiger Prüfung gegen den Gebäudeversicherer vorgehen können. Und dem Versicherungsmakler dabei den Streit erklären, damit dieser dem Streit beitreten kann und sich dann, wenn das Gericht im Rechtsstreit mit dem Versicherer doch auf Arglist erkennt, nicht in einem Folgerechtsstreit gegen ihn vielleicht doch noch bei anderem Gericht erfolgreich darauf berufen kann, der Versicherungsnehmer habe den Prozess gegen den Versicherer fehlerhaft geführt, und es liege in Wirklichkeit doch keine Arglist vor.
Peter Schramm
zum Artikel: Wohngebäude: Wann Versicherungsmakler für Falschangaben haften




