29.8.2025 – Man kann geteilter Meinung sein. Immerhin ist viel an Unsicherheit vom Tisch. Generell ist die Leitlinie des Bundesarbeitsgerichts nachvollziehbar und hat den Vorteil, sich arbeitgeberseitig nicht als bAV-Hemmschuh zu etablieren.
Aber es mag Fälle geben, wenn der Arbeitnehmer (AN) bei Eintritt eine betriebliche Altersversorgung (bAV) aus früherem branchenfremden Job (zum Beispiel Altersvorsorge nach § 40b EstG a.F.) im Rucksack hat, die der neue Arbeitgeber (AG) unter Umständen gar freiwillig übernommen hat und arbeitnehmerseitig aus Entgelt bedient wird.
Hier stößt Gerechtigkeit gefühlt an Grenzen: Sollte der AG diese Direktversicherung nur übernommen haben in dem stillen Einvernehmen, durch (zusätzliche) Entgeltumwandlung geminderte Abgaben (zumindest Rentenversicherungs- und Altervorsorge-Beiträge) einsparen zu können?
In der Praxis steuert der AN, ob er die Zahlung aus laufendem Entgelt oder aus Sonderzahlung vornimmt und somit auch die steuerliche / Sozialversicherungs-Berücksichtigungsfähigkeit.
Nun, die Würfel sind gefallen. Für Fälle, in denen AG zukünftig bei / nach Eintritt in die Beschäftigung netterweise bestehende bAVs neben der tarifvertraglichen bAV aus AN-Entgelt übernimmt, sei auf folgenden Passus hingewiesen: § 2 (6) S. 2 TV (EU):
Im Übrigen berühren bestehende weitere Anwartschaften oder Ansprüche auf bAV die Versorgung nach einem Versorgungsversprechen gemäß Abs. 1 nicht und werden umgekehrt von diesem Versorgungsversprechen nicht berührt (dies gilt nicht für etwaige auf Grundlage dieser Vorschrift oder § 25 MTV i.d.F. bis zum 28.5.2001 bereits erteilter Versorgungsversprechen).
Michael Peter
zum Artikel: „Entgeltumwandlung: Beschäftigte der Versicherer haben keinen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss”.




