7.9.2026 – Zur im Artikel erwähnten Sozialversicherungs-Freiheit für „Beschäftigte“ bei Besteuerung der bKV nach § 37b EStG, muss klargestellt werden, dass dies nicht für die in der Firma beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt. Hier besteht vollständige SV-Pflicht für die bKV-Beiträge des Arbeitgebers.
Bernd Ebert
zum Artikel: Die bKV ist kein Selbstläufer: Darum scheitern Projekte oft bereits an der Beratung




