21.8.2026 – „Ein Testkandidat kann etwa nicht besser als „FF“ („befriedigend“) abschneiden, wenn er bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden nicht unabhängig von der Schadenhöhe auf Leistungskürzung verzichtet.“
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Warum sollte dann die Versichertengemeinschaft für den Schaden aufkommen wollen
„[...] sowie Hotelkosten“ Sollte das nicht Thema des Hausratversicherers sein?
Erwin Daffner
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