30.4.2026 – Ein Hundehalter muss sich die Tierhalterhaftung auch dann zurechnen lassen, wenn sich die Vierbeiner nicht aggressiv verhalten, sondern freudig auf einen Besucher zustürmen. Das musste ein Mann erfahren, dessen Porsche durch den rettenden Sprung eines Paketboten auf die Motorhaube zerbeult wurde. Das Amtsgericht München wies seine Schadensersatzklage ab.
Ein Paketzusteller hatte im September 2024 versucht, ein Paket im Landkreis Freising zuzustellen. Weil jedoch ein Code für die Übergabe fehlte, musste er zunächst unverrichteter Dinge wieder abfahren. Mit dem Empfänger vereinbarte er einen zweiten Zustellversuch am Nachmittag.
Zum vereinbarten Zeitpunkt erschien der Bote erneut am Haus des Zustellers. Er betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nachdem diese geöffnet wurde, stürmten die drei Hunde des Empfängers – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – heraus und liefen bellend auf den Paketzusteller zu.
Sprung auf Motorhaube – Fahrzeughalter fordert Reparaturkosten
Der Mann wusste sich nicht anders zu helfen, als auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Porsche Cayenne zu springen. Sehr zum Missfallen des Grundstückseigentümers, der den Postboten verklagte. Nach seiner Darstellung bewirkte der Sprung, dass Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind. Die Reparaturkosten von knapp 2.724 Euro wollte er ersetzt haben.
Dabei beharrte der Tierhalter darauf, dass die Hunde sich nicht aggressiv verhalten hätten, sondern den Zusteller haben begrüßen wollen.
Amtsgericht München weist Klage ab
Das Amtsgericht München wies die Klage des Hundehalters mit einem rechtskräftigen Urteil vom 12. Februar 2026 (223 C 6838/25) ab. Es stützte seine Entscheidung unter anderem darauf, dass der Fahrzeughalter Beweisfotos vorlegte, die nach der mündlichen Anhörung des Klägers erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall aufgenommen worden waren.
Diese Lichtbilder zeigen neben den markierten Kratzern, die durch den Sprung des Postboten auf die Motorhaube entstanden sein sollen, weitere Beschädigungen.
„Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, so dass für das Gericht bereits fraglich ist, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist“, zitiert das Amtsgericht aus dem Urteil. Demnach habe der Kläger mit der Werkstatt möglicherweise Schäden abgerechnet, die er selbst zu verantworten hatte.
Fahrzeughalter muss sich Tierhalterhaftung anrechnen lassen
Doch selbst, wenn man annehme, dass der Paketbote die Beschädigung des Fahrzeuges zu verantworten hat, so müsse sich der Hundehalter ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, so erklärte das Amtsgericht weiter.
Demnach greife im vorliegenden Fall die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Hinter diese trete das Verschulden des Boten vollständig zurück.
So kam das Gericht nach der Anhörung der Beteiligten und weiterer Zeugen zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Tiere für den Sprung auf die Motorhaube im Sinne einer conditio sine qua non ursprünglich gewesen sei. Also im Sinne einer notwendigen Ursache, ohne die der Vorfall nicht eingetreten wäre.
Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem […] Schaden genügt.
Amtsgericht München
Aggressives Verhalten muss nicht vorliegen, um Haftung zu begründen
Dem Kläger half es im vorliegenden Fall auch nicht, dass eine weitere Zeugin bestätigen konnte, das Verhalten der Tiere sei keineswegs aggressiv gewesen.
„Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genügt, dieser ist vorliegend gegeben. Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar und hat beim Beklagten […] einen Fluchtreflex ausgelöst“, erklärt das Amtsgericht.
Die Flucht des Boten sei nachvollziehbar, da er eine schnelle Barriere zwischen sich und den Tieren habe errichten wollen. Demnach habe das tierische Verhalten eine Schreckreaktion bei ihm ausgelöst.
Das Gericht verneinte auch ein haftungsausschließendes Eigenrisiko des Zustellers, da er aufgrund vorheriger Besuche gewusst habe, dass es in dem Haus Hunde gebe. Die typische Tiergefahr bleibe bestehen; ein überwiegendes Mitverschulden des Zustellers liege nicht vor. Maßgeblich sei vielmehr die unzureichende Kontrolle der drei Hunde durch den Halter trotz des vorhersehbaren erneuten Zustellversuchs.




