17.7.2026 – Wer sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt und zudem nicht während der Fahrt anschnallt, riskiert bei einem Unfall, seinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vollständig zu verlieren. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Neuruppin.
Nach dem Besuch einer Halloween-Veranstaltung traten fünf junge Erwachsene im November 2019 gemeinsam die Heimfahrt an. Unterwegs hielten sie zunächst an einer Tankstelle, wo ein Video entstand, das den späteren Fahrer mit einer Flasche Alkohol zeigt.
Wenig später legte die Gruppe an einer weiteren Tankstelle einen rund 20-minütigen Stopp ein. Dort kauften der Fahrer und eine Mitfahrerin noch Bier. Anschließend setzte die Gruppe ihre Fahrt fort.
Schwerer Verkehrsunfall bei hoher Geschwindigkeit
Nur wenige Minuten später verlor der Fahrer auf einer Bundesstraße im Landkreis Oberhavel die Kontrolle über seinen Mercedes. Das Fahrzeug war laut Unfallgutachten mit mindestens 195 km/h unterwegs – erlaubt waren 120 km/h. Ohne Fremdeinwirkung geriet der Wagen ins Schleudern, prallte mit der linken Seite in einen Straßengraben und überschlug sich anschließend dreimal.
Der 21-jährige Fahrer, der mit mindestens 1,46 Promille alkoholisiert war, starb noch an der Unfallstelle. Ein junger Mann, der unangeschnallt auf der Rückbank saß, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und rund 19 Meter entfernt gefunden.
Er erlitt lebensgefährliche Verletzungen und musste mehrfach operiert werden. Mehrere Reha-Maßnahmen und bleibende Schäden waren die Folge. Einer Erwerbstätigkeit kann er nur noch eingeschränkt nachgehen.
Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallfahrers verweigert Schmerzensgeld
Der junge Mann verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallwagens unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro, den Ersatz weiterer Schäden sowie die Feststellung, dass der Versicherer auch für künftige Verdienstausfälle aufkommen muss.
Die Versicherung berief sich jedoch auf ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Mitfahrers. Die Videoaufnahmen belegten aus ihrer Sicht, dass er von der Alkoholisierung des Fahrers gewusst habe. Beide hätten auf dem Rückweg und bei den Zwischenstopps gemeinsam Alkohol konsumiert. Er hätte nicht zu einem Betrunkenen ins Auto steigen dürfen.
Zudem habe der Mitfahrer keinen Sicherheitsgurt getragen. Dadurch seien seine Verletzungen nach Ansicht der Versicherung schwerer ausgefallen. Der Mann klagte daraufhin, um seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Neuruppin wies die Klage mit einem Urteil vom 20.Juni 2025 (5 O 211/22) ab. Demnach stehen dem Mitfahrer keine Schadensersatzansprüche zu.
Grundsätzlich sei die Haftung des Versicherers unstreitig, weil der Fahrer den Unfall durch eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit und seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht habe. Als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallwagens müsse er für die daraus entstandenen Schäden einstehen (§ 115 Absatz 1 Nummer 1 VVG).
In der Gesamtabwägung bewertete das Gericht aber das Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB als so schwerwiegend, dass seine Schadensersatzansprüche vollständig entfielen.
Viele Verletzungen wären mit Gurt nicht entstanden
Das Gericht ging davon aus, dass die schweren Verletzungen des Klägers bei einem ordnungsgemäßen Anschnallen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wären. Damit hatte der Kläger gegen die Pflicht zur Nutzung des Sicherheitsgurts aus § 21a Absatz 1 Satz 1 StVO verstoßen.
So wurde vor Gericht eine Zeugin vernommen, die sich während der Fahrt ebenfalls auf der Rückbank des Unfallwagens befand – und angeschnallt gewesen ist. Sie überstand den Unfall nahezu unverletzt.
Betroffen waren beim Kläger insbesondere schwere Kopfverletzungen, eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Verletzung der Halsarterien sowie ein dadurch verursachter Kleinhirninfarkt.
Mann hätte nicht zu alkoholisiertem Fahrer ins Auto steigen dürfen
Ein erhebliches Mitverschulden sah das Gericht zudem darin, dass der Kläger trotz erkennbarer Alkoholisierung des Fahrers mit diesem im Fahrzeug mitfuhr.
Für den Mitverschuldensvorwurf war es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der Kläger die konkrete Höhe der Alkoholisierung hätte erkennen können. Entscheidend sei vielmehr, ob sich ihm aufgrund der erkennbaren Umstände Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätten aufdrängen müssen, so dass ein verständiger Fahrgast von einer Mitfahrt Abstand genommen hätte.
Davon war das Gericht überzeugt. Ausschlaggebend waren insbesondere die Videoaufnahmen vom Zwischenstopp an der Tankstelle sowie die Aussage eines dort beschäftigten Tankstellenwarts. Auf den Videos war zu erkennen, dass der Fahrer während des Aufenthalts Alkohol trank und eine Wein- oder Wodkaflasche offen mit sich führte.
Weitere Aufnahmen würden bestätigen, dass die Gruppe gemeinsam trank. Auch die Fahrweise des später verunglückten Fahrers ließ nach Ansicht des Gerichts bereits an der Tankstelle Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit aufkommen. So habe er bei der Anfahrt beinahe eine Zapfsäule und ein anderes Fahrzeug gerammt und habe umständlich rangieren müssen.
Verweis auf eigenen Alkoholkonsum hilft Kläger nicht
Den Einwand des Klägers, er habe die drohende Gefahr wegen seines eigenen Alkoholkonsums nicht erkennen können, ließ das Gericht nicht gelten. Die Videoaufnahmen hätten vielmehr gezeigt, dass der Kläger ansprechbar gewesen sei, kommunizierte und aktiv am Geschehen teilgenommen habe.




