20.7.2026 – Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. In einem Fall zeigte die Schlichterin einem Privathaftpflichtversicherer auf, dass er die Leistung zu Unrecht verweigert hatte, und verpflichtete ihn zur Zahlung.
Ein Mann hatte auf einem Parkplatz in den Niederlanden Schleifarbeiten an seinem Segelboot durchgeführt. Dabei verunreinigte der Schleifabrieb den Parkplatz mit der Folge, dass dieser kostenpflichtig gereinigt werden musste. Die Ehefrau beglich die entstandenen Kosten und wandte sich daraufhin an ihren Privathaftpflichtversicherer zwecks Kostenerstattung.
Streit um Benzinklausel
Doch dieser verweigerte die Leistungsübernahme. Er wies auf den Ausschlusstatbestand in den Bedingungen hin, wonach Ansprüche nicht versichert sind, für die Versicherungsnehmer und versicherte Personen verantwortlich gemacht werden als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden.
Gleiches gelte für Schäden durch den Gebrauch eines Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers, so der Haftpflichtversicherer.
Ein Fall für die Ombudsfrau

- Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Daraufhin schaltete die Dame die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024). Die Schlichterin verpflichtete den Versicherer nach Prüfung des Falls zur Zahlung. Sie führte aus, dass der Haftpflichtversicherer sich nicht auf den gewählten Ausschlusstatbestand berufen kann.
Denn in dem streitgegenständlichen Fall sei keine typische Gebrauchshandlung erkennbar, sondern vielmehr eine Reinigungs- oder Instandhaltungstätigkeit, die ebenso an Gegenständen vorgenommen werden kann, die nicht als Fahrzeug zu klassifizieren sind. Folglich habe sich auch das Gebrauchsrisiko, das einem Fahrzeug typischerweise innewohnt, nicht verwirklicht.
„Vorliegend entstand der Schaden an dem Parkplatz nicht durch den Gebrauch des Segelbootes. Nicht dessen Gebrauch als solcher, sondern das Abschleifen der Antifouling-Beschichtung führte zur Verschmutzung des Parkplatzes“.
Es habe sich also keine spezifische Gefahr verwirklicht, wie sie durch den Gebrauch eines Segelbootes entstehe, sondern ein Risiko, das mit dem Auf- und Abtragen von Lacken, Farben und anderen gefährdenden Substanzen verbunden sei.
Nichtrepräsentative Fallsammlung des Versicherungsombudsmanns e.V.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.
Streitgegenstand der Fälle waren neben der Kraftfahrt- (26.6.2026, 1.7.2026) unter anderem auch die Fahrrad- (4.5.2026), die Reise- (7.5.2026), die Hausrat- (12.5.2026, 7.7.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026) und die Gebäudeversicherung (19.5.2026, 1.6.2026).
„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.




