27.8.2026 – Bei der Berechnung des für den Entzug der Fahrerlaubnis maßgeblichen Fremdschadens darf nach einer Fahrerflucht der Schaden am vom Unfallverursacher genutzten Carsharing-Fahrzeug nicht berücksichtigt werden. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Berlin: Ein Mann darf seine Papiere behalten, obwohl allein am gemieteten Auto 3.500 Euro Schaden entstanden sind.
Ein Mann fuhr im Juli 2025 kurz vor Mittag mit dem Auto eines Carsharing-Anbieters zu einem Baumarkt. Beim Hineinfahren in den Kreuzungsbereich missachtete er die Vorfahrt einer Autofahrerin und stieß mit ihrem Wagen zusammen.
Laut mehreren Zeugen des Geschehens hielt der Mann kurz an, wartete jedoch nicht, sondern fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Am Carsharing-Fahrzeug entstand ein Schaden von rund 3.500 Euro.
Das Auto der Frau erlitt laut Gutachten einen Totalschaden. Weil es sich um ein älteres Modell handelte, wurde die Schadensumme an ihrem Fahrzeug mit 970 Euro angesetzt – errechnet aus dem Wiederbeschaffungswert von 1.100 Euro minus 130 Euro Restwert. Die Reparaturkosten hätten 2.722,16 Euro betragen, waren wegen des Totalschadens aber nicht maßgeblich.
Mann soll wegen Fahrerflucht die Fahrerlaubnis entzogen werden
Gegen den Mann leitete die Amtsanwaltschaft Berlin ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein. Am 2. Oktober 2025 beantragte sie beim Amtsgericht Tiergarten, ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen. Er sei einer Straftat gemäß § 142 StGB dringend verdächtig.
Das Amtsgericht gab dem Antrag statt und ordnete zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins an. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger des Beschuldigten im Dezember 2025 Beschwerde ein. Er argumentierte unter anderem, dass sein Mandant den Zusammenstoß überhaupt nicht bemerkt habe.
Ihm sei weder eine Erschütterung aufgefallen noch habe er einen Unfall wahrgenommen. Die Fahrdynamik und die Innenraumgeräusche des von ihm genutzten und nicht vertrauten Autos habe er nicht entsprechend einordnen können. Mehrere Zeugen des Unfalls berichteten hingegen von einem lauten Knall. Zudem habe das Carsharing-Auto bei dem Zusammenstoß ein Teil verloren.
Höhe des Fremdschadens rechtfertigt keinen Entzug
Darüber hinaus wandte der Verteidiger des Beschuldigten nach Akteneinsicht ein, die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lägen auch deshalb nicht vor, weil kein bedeutender Schaden an einer fremden Sache entstanden sei. Ein solcher ist nach § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB für die Regelentziehung der Fahrerlaubnis relevant.
Das Amtsgericht sei bei seiner Schadensberechnung von einer zu hohen Summe ausgegangen. Es habe einen Gesamtschaden von rund 6.200 Euro zugrunde gelegt. Dabei hätte der Schaden am Carsharing-Auto nach Auffassung des Verteidigers überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen.
Bei dem Fahrzeug der Unfallgegnerin seien wegen des wirtschaftlichen Totalschadens zudem nicht die Reparaturkosten von 2.722,16 Euro, sondern lediglich der Wiederbeschaffungswert von 1.100 Euro abzüglich des Restwerts von 130 Euro anzusetzen gewesen – also 970 Euro.
Fahrer darf trotz vorsätzlicher Unfallflucht weiterhin fahren
Das Landgericht Berlin kam mit einem Beschluss vom 2. Februar 2026 (502 Qs 6/26) zu dem Ergebnis, dass der Mann seinen Führerschein behalten dürfe, und hob damit den Beschluss der Vorinstanz auf.
Nach der Vernehmung der Zeugen sah die große Strafkammer den dringenden Verdacht bestätigt, dass sich der Mann vorsätzlich vom Unfallort entfernt hatte, um sich der Feststellung seiner Personalien zu entziehen:
Zum einen hielt sie es für schlicht unglaubwürdig, dass er den Zusammenstoß nicht bemerkt haben wolle. Zum anderen habe er sich nach dem Zusammenstoß noch einmal umgedreht. Das sei kaum erklärbar, wenn er den Aufprall tatsächlich nicht wahrgenommen hätte.
Kein bedeutender Schaden an einer fremden Sache
Das Landgericht sah jedoch die entscheidende Voraussetzung für einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nicht erfüllt: Es fehlte an einem bedeutenden Schaden an einer fremden Sache.
Die Kammer setzte die hierfür maßgebliche Schadensgrenze unter Berücksichtigung der Preis- und Kostenentwicklung bei 1.500 Euro an. Bei der Unfallgegnerin seien jedoch lediglich 970 Euro Schaden entstanden.
Schaden am Carsharing-Auto darf nicht hinzugerechnet werden
Den Schaden am Carsharing-Auto durfte das Amtsgericht nach Auffassung der Kammer nicht hinzurechnen. Der Schaden am von dem Beschuldigten selbst gefahrenen Fahrzeug sei grundsätzlich kein „Fremdschaden“ im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB. Denn der Mann habe das Auto berechtigt aufgrund des Carsharing-Vertrags benutzt.
Er fuhr also nicht mit einem fremden Auto, das er sich unerlaubt angeeignet hatte. Gegenüber dem Carsharing-Anbieter habe aufgrund des Mietvertrags ohnehin eine Haftungsbeziehung bestanden: Verursacht der Nutzer einen Schaden am gemieteten Auto, müsse er dafür grundsätzlich einstehen.
Deshalb musste der Carsharing-Anbieter nicht darauf angewiesen sein, dass der Nutzer nach einem Unfall am Fahrzeug seine Personalien hinterlässt, um seine Ansprüche zu sichern. Er könne seinen Anspruch gegen den Nutzer aus dem Mietvertrag herleiten.
Landgericht widerspricht früherem Beschluss des Amtsgerichts
Das Landgericht setzte sich in seiner Begründung ausdrücklich mit einer Argumentation auseinander, die das Amtsgericht Tiergarten bereits in einem früheren Beschluss vom 21. März 2018 (297 Gs 3012 Js 1679/18) vertreten hatte und nun auch im aktuellen Fall heranzog.
Der Gedanke dahinter: Bei Carsharing-Fahrzeugen findet nach Ende der Nutzung keine Kontrolle durch den Anbieter statt. Der Kunde stellt das Auto ab, anschließend kann es von einem anderen Nutzer übernommen werden. Wird später ein Schaden entdeckt, ist deshalb möglicherweise nur schwer festzustellen, welcher Kunde ihn verursacht hat.
Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertigte dieses besondere Risiko einen Schutz des Carsharing-Anbieters durch § 142 StGB, so dass auch beim Carsharing ein Interesse bestehe, die Personalien nach einem Unfall festzustellen. Der Schaden am Carsharing-Auto müsse deshalb bei der Frage berücksichtigt werden, ob ein bedeutender Fremdschaden vorliege.
Carsharing-Anbieter tragen zivilrechtliches Risiko selbst
Das Landgericht widersprach dieser Auffassung. Der nachfolgende Nutzer müsse Vorschäden melden. Dadurch könne ein neu hinzugekommener Schaden grundsätzlich dem vorherigen Nutzer zugeordnet werden.
Außerdem habe der Anbieter das Recht, das Fahrzeug nach der Rückgabe zu kontrollieren. Verzichte er darauf, um das Carsharing-Geschäft ohne Kontrolle nach jeder einzelnen Fahrt zu ermöglichen, müsse er das damit verbundene zivilrechtliche Risiko selbst tragen.
Einen zusätzlichen Schutz durch das Strafrecht könne der Sharinganbieter daraus nicht ableiten. Der Schaden am Carsharing-Auto sei deshalb bei der Berechnung des für den Führerscheinentzug maßgeblichen Fremdschadens nicht zu berücksichtigen.
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