Fahrradsturz an einer Absperrung – haftet die Stadt für 290.000 Euro Schaden?

10.6.2026 – Das Landgericht Lübeck hat die Klage einer Berufsgenossenschaft auf Regress von 290.000 Euro gegen die Stadt Bad Schwartau abgewiesen. Ein Radfahrer war mit einer neu errichteten Absperrbake kollidiert und schwer verletzt worden. Das Gericht sah jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – und verwies auf die Eigenverantwortung des Radlers.

Ein Fahrradfahrer befuhr am 21. September 2020 gegen 5.45 Uhr die Kaltenhöfer Straße in Richtung Bad Schwartau. Er befand sich auf dem Weg zur Arbeit. Zu dieser Tages- und Jahreszeit war es noch dunkel. Als er sich einer Brücke über die Alte Schwartau näherte, kollidierte er mit einer wenige Tage zuvor errichteten Absperrung.

Diese bestand aus zwei Pfosten und einer rund 2,20 Meter langen Querstrebe. Der Mann stürzte über das Hindernis und fiel, während er sein Fahrrad noch festhielt, mit dem Gesicht zu Boden. Dabei erlitt er schwerste, lebensgefährliche Verletzungen. Das Licht hatte der Verunglückte eingeschaltet.

Folgekosten des Unfalls: 290.000 Euro

Die Folgen des Unfalls waren gravierend. Der Radfahrer erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, zahlreiche Frakturen im Gesichts- und Schädelbereich und verlor das Augenlicht auf einem Auge. Zudem blieben erhebliche neurologische Schäden zurück. Der Mann ist heute schwerbehindert und bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente.

Für die finanziellen Folgen des Unfalls kam zunächst die gesetzliche Unfallversicherung auf, da ein versicherter Wegeunfall gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII vorlag. Nach eigenen Angaben wandte der Versicherungsträger für Heilbehandlungen, Rentenleistungen und weitere unfallbedingte Kosten insgesamt rund 290.000 Euro auf.

War die Unfallstelle unzureichend gesichert?

Anschließend verlangte die Berufsgenossenschaft von der Stadt beziehungsweise deren Haftungsträger die Erstattung der Kosten. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten der Staatsanwaltschaft, wonach die neu errichtete Absperrbake nur unzureichend gekennzeichnet gewesen sei.

Danach habe die Absperrung auf der Anfahrtsseite nicht über retroreflektierende Elemente verfügt, sondern lediglich eine rote Lackierung aufgewiesen. Eine ausreichende Rückstrahlwirkung sei damit nicht gegeben gewesen.

Vor diesem Hintergrund sei die Absperrbake bei Dunkelheit – insbesondere unter den konkreten örtlichen Bedingungen eines schlecht ausgeleuchteten Brückenbereichs – für einen herannahenden Radfahrer nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennbar gewesen. Die Stadt habe somit ihre Verkehrssicherungspflicht und Amtspflicht gemäß § 839 BGB verletzt.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Lübeck wies die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2026 (4 O 372/23) ab. Nach Auffassung der zuständigen Kammer hat die Berufsgenossenschaft keinen Anspruch darauf, von der Stadt Schadensersatz im Wege des Regresses zu fordern.

Nach eigener Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Eine solche sei gegeben, wenn eine von der Kommune geschaffene Gefahrenquelle für sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar ist und die erforderlichen sowie zumutbaren Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind.

Maßgeblich sei dabei, welche Vorkehrungen ein umsichtiger und verständiger Verkehrssicherungspflichtiger unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage für erforderlich halten durfte, wobei insbesondere bei selbst geschaffenen Gefahrenstellen erhöhte Anforderungen gelten.

Mindeststandard war nach Auffassung des Gerichts ausreichend

Nachdem das Gericht Fotos der Unfallstelle ausgewertet sowie weitere Sachverständige und Zeugen befragt hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass die Unfallstelle zum Zeitpunkt des Sturzes auf beiden Seiten mit retroreflektierenden Elementen versehen war. Diese entsprachen der Reflexionsklasse RA 1 und damit den einschlägigen technischen Anforderungen.

RA 1 ist die dabei niedrigste Rückstrahlklasse gemäß DIN-Norm, die jedoch im innerstädtischen Bereich regelmäßig als Mindeststandard eingesetzt wird. Sie gewährleistet eine grundlegende Sichtbarkeit bei Anstrahlung durch Fahrzeuglicht, ohne jedoch eine besonders hohe Leucht- oder Warnwirkung zu entfalten.

Gericht stellt auf Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer ab

Das Gericht stellte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht klar, dass Verkehrssicherung nicht bedeutet, jede denkbare Gefahr auszuschließen. Geschützt werden müssten Verkehrsteilnehmer nur vor solchen Gefahren, die sie trotz der im Verkehr erforderlichen Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden können.

Damit verwies die Kammer ausdrücklich auf die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer: Wer am Straßenverkehr teilnehme, müsse grundsätzlich aufmerksam fahren, sein Verhalten an die jeweiligen Sicht- und Lichtverhältnisse anpassen und auch mit typischen, erkennbaren Hindernissen rechnen.

Eine vollständige Absicherung gegen jedes Risiko sei hingegen weder rechtlich geschuldet noch praktisch zumutbar.

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