2.6.2026 – Das Bundeskabinett hat im März einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Gefährdungshaftung für E-Scooter und Segways vorsieht. Halter sollen künftig auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haften, die beim Betrieb dieser Fahrzeuge entstehen. Die Versicherungswirtschaft begrüßt den Vorstoß und verweist darauf, dass damit Haftungslücken geschlossen und der Opferschutz gestärkt würden.
Die Bundesregierung will die Haftungsregeln für E-Scooter verschärfen. Ein entsprechender Gesetzentwurf 21/5871 (PDF, 287 KB) des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sieht vor, dass für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge künftig weitgehend dieselben zivilrechtlichen Haftungsregeln gelten sollen wie für Autos.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen. Bevor die neuen Haftungsregeln in Kraft treten können, müssen jedoch noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Für E-Scooter soll Gefährdungshaftung gelten
Geplant ist insbesondere die Einführung einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern. Geschädigte müssten dann grundsätzlich nicht mehr nachweisen, dass Fahrer oder Halter den Schaden schuldhaft verursacht haben. Es würde ausreichen, dass der Schaden beim Betrieb des E-Scooters entstanden ist.
Die neue Gefährdungshaftung soll auch für Segways gelten. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll es dagegen bei der bisherigen Regelung bleiben. Sie sind nach § 8 Nummer 1 StVG weiterhin von der Haftung des Halters und des Fahrzeugführers ausgenommen.
Steigende Zahl an Unfällen und Drittschäden
Im Gesetzentwurf verweist das Ministerium darauf, dass seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scootern) im Straßenverkehr stetig zugenommen habe und auch die Zahl der Unfälle deutlich angestiegen sei.
Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) waren im Jahr 2020 rund 180.000 versicherte E-Scooter gemeldet. Bis 2023 erhöhte sich deren Zahl demnach bereits auf 990.000.
Auch die Zahl der Unfallbeteiligten habe sich binnen vier Jahren von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024 mehr als verdoppelt. Die Zahl der von der Versicherungswirtschaft regulierten Drittschäden sei in diesem Zeitraum von 1.150 auf rund 5.000 gestiegen (VersicherungsJournal 31.7.2025).
Die zunehmende Verbreitung neuer Fahrzeugtypen wie E-Scooter bewirke gerade in engen städtischen Verkehrsräumen ein hohes Gefährdungspotenzial für Dritte, so führt das Ministerium im Gesetzentwurf aus.
Risiko durch gemietete E-Scooter
Im Gesetzentwurf heißt es weiter, dass insbesondere von vermieteten E-Scootern ein erhöhtes Unfallrisiko ausgehe. Obwohl Sharing-Anbieter mit rund 210.000 Fahrzeugen lediglich etwa 20 Prozent des Bestands stellten, entfielen auf sie rund 40 Prozent aller registrierten Drittschäden.
Zudem verweist das Bundesjustizministerium auf Gerichtsentscheidungen, die zeigen würden, dass selbst ordnungsgemäß auf Gehwegen abgestellte E-Scooter schwere Unfälle verursachen können. Zwar lägen hierzu keine Statistiken vor, als Beispiel nennt das Ministerium jedoch ein Urteil des OLG Bremen vom 15. November 2023 (1 U 15/23).
In dem Verfahren hatte ein blinder Fußgänger Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt, nachdem er über abgestellte E-Scooter gestürzt war. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und verneinte eine Haftung des Vermieters.
Unfallopfer sollen Schadensersatz leichter durchsetzen können
Das Justizministerium begründet die geplante Haftungserweiterung zudem mit bestehenden Beweisschwierigkeiten für Unfallopfer:
Zwar seien Schadensersatzansprüche bereits über die Pflichtversicherung gemäß § 1 PflVG abgedeckt. Geschädigte müssten jedoch bislang regelmäßig nachweisen, dass ein Fahrer den Schaden schuldhaft verursacht habe. Gerade bei Mietrollern sei dies oft schwierig, da der Fahrer häufig nicht ermittelt werden könne.
Darüber hinaus verweist das Ministerium auf eine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken. Demnach würden vor allem die Flottenbetreiber von dem Geschäftsmodell profitieren, bei dem E-Scooter ohne feste Stationen im gesamten Stadtgebiet verteilt und kurzfristig vermietet werden. Entsprechend sollten auch die damit verbundenen Risiken stärker bei den Haltern liegen.
Bundesjustizministerium erhofft sich Lenkungswirkung
Zugleich erwartet das Ministerium eine Lenkungswirkung. Wenn Flottenbetreiber stärker für Schäden haften, müssten sie die Unfallkosten in ihre Kalkulation einbeziehen. Dies könne Anreize schaffen, Flottengrößen, Standorte und Sicherheitsmaßnahmen stärker an den tatsächlichen Risiken auszurichten.
Ein weiterer Schwerpunkt der Begründung betrifft unsachgemäß abgestellte oder umgestürzte E-Scooter im öffentlichen Raum. Nach Darstellung des Ministeriums können auch solche Situationen zu Verkehrsunfällen mit teils schweren Verletzungen führen, etwa wenn Fußgänger über die Fahrzeuge stolpern oder auf Gehwegen behindert werden.
Die Einführung der Haftung aus Betriebsgefahr passt das Recht an die Realität im Straßenverkehr an und schafft klare Zuständigkeiten im Schadenfall.
GDV
Versicherungswirtschaft begrüßt geplante Halterhaftung
Der GDV begrüßt den Gesetzesvorstoß gegenüber dem VersicherungsJournal. „Aus Sicht des GDV ist es richtig, bestehende Haftungslücken bei E-Scootern zu schließen und den Opferschutz zu stärken“, teilt eine Sprecherin auf Nachfrage mit.
Welche Auswirkungen die geplante Einführung der Gefährdungshaftung auf Versicherungsprämien für Halter und Flottenbetreiber hätte, lässt der Verband offen. In die individuelle Tarifgestaltung der Kfz-Haftpflichtversicherung für Elektrokleinstfahrzeuge hätten die Verbandsvertreter keinen Einblick. Grundsätzlich erfolge die Tarifierung jedoch risikobasiert.
GDV erwartet vereinfachte Schadenregulierung
Auch der GDV verweist auf bestehende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen in Fällen, in denen der Fahrer eines Miet-E-Scooters nach einem Unfall nicht eindeutig identifiziert werden kann.
Geschädigte würden zwar von der Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Fahrzeugs entschädigt, müssten derzeit jedoch nachweisen, dass der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht habe. Dies könne insbesondere dann problematisch sein, wenn der Fahrer nicht bekannt sei und keine Hergangsschilderung abgebe, teilt der Verband mit.
„Die Einführung der Haftung aus Betriebsgefahr passt das Recht an die Realität im Straßenverkehr an und schafft klare Zuständigkeiten im Schadenfall. Der Geschädigte muss nur noch nachweisen, dass ihm ein Schaden beim Betrieb des E-Scooters entstanden ist. Sprich: Die Schadenregulierung wird vereinfacht“, positioniert sich die Sprecherin.




