31.3.2026 (€) – Bei Baumfällarbeiten reichen Warnschilder nicht aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Der Gefahrenbereich muss aufgrund der großen Risiken so gesichert sein, dass Unbefugte ihn nicht betreten können. Das bestätigte das Amtsgericht Traunstein und sprach einer Joggerin Schmerzensgeld zu, nachdem sie von einer fallenden Baumkrone verletzt worden war.
Im Februar 2021 joggte eine Frau im Martiniforst bei Augsburg, während dort gleichzeitig Bäume gefällt wurden. Weil sie Kopfhörer trug, konnte sie die Sägegeräusche nicht hören. Kurz bevor sie den Arbeitsbereich verlassen hatte, stürzte ein Baum auf den Weg. Die Baumkrone traf sie am Kopf, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Prellungen und Schürfwunden erlitt.
Daraufhin klagte die Frau gegen das ausführende Forstunternehmen auf Schadensersatz nach § 823 Absatz 1 BGB, da es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben soll. Das Unternehmen wies die Ansprüche zurück: An der Holzfällmaschine sei deutlich sichtbar ein Schild mit der Warnung „Achtung Baumfällarbeiten“ angebracht gewesen, das einen Sicherheitsabstand von 90 Metern forderte.
Ein Warnhinweis allein reicht nicht bei Gefahr für Leib und Leben
Das Amtsgericht Traunstein verurteilte das Forstunternehmen am 25. August 2025 (5 O 2999/23) zur Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld, wie es gegenüber der Presse mitteilt. Die schriftliche Urteilsbegründung ist nicht öffentlich zugänglich.
Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Berufung des Unternehmens durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts München am 17. März 2026 (1 U 2788/25) zurückgewiesen wurde.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Baumfäller nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Gefährdungen Dritter durch ihre Tätigkeit zu vermeiden.
Der Arbeitsbereich hätte demnach aufgrund der erheblichen Gefahr für Leib und Leben, die von Baumfällarbeiten ausgeht, so abgesichert werden müssen, dass der durch ihn führende Weg weder befahren noch begangen werden kann.
Joggerin muss sich Mitverschulden anrechnen lassen
Eine entsprechende Sicherung könne etwa durch einen Wachposten erfolgen – oder durch einen Bauzaun beziehungsweise ein Absperrband, die den Weg für Unbefugte sperren.
Zugleich stellte das Landgericht jedoch fest, dass sich die Joggerin ein Mitverschulden an dem Unfall anrechnen lassen muss. So kam das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Frau sämtliche wahrgenommenen Hinweise unbeachtet ließ.
Sie habe sowohl die Baumfällmaschine mit ihrem Hebekran wahrgenommen als auch das Hinweisschild gesehen, so hob das Landgericht hervor. Auch das Hupen des Inhabers des Forstunternehmens habe sie noch vor Erreichen des Gefahrenbereichs wahrnehmen müssen.
Gleichwohl habe sie weder ihre Kopfhörer abgenommen noch kurz innegehalten, um zu klären, ob ein gefahrloses Weiterlaufen möglich sei.




