Kleiderbügel löst Wasserschaden von 150.000 Euro aus: Haftet der Hotelgast?

4.11.2026 – Wer in einem Hotelzimmer einen Kleiderbügel oder andere Gegenstände an einem Sprinklerkopf aufhängt, kann bei einem dadurch verursachten Schaden wegen grober Fahrlässigkeit vom Gebäudeversicherer in Regress genommen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Ein Hotelgast hatte sich im September 2023 in ein Düsseldorfer Hotel eingemietet. In seinem Zimmer hängte er einen Kleiderbügel mit Kleidungsstücken an einen an der Decke befestigten Sprinklerkopf. Dieser war Teil einer automatischen Feuerlöschanlage, die über unter Druck stehende Wasserleitungen verfügt.

Als der Hotelgast die Badezimmertür öffnete, verhakte sich die Kleidung nach den Feststellungen der Feuerwehr mit der Tür. Dadurch wurde der Sprinklerkopf abgerissen und die automatische Feuerlöschanlage ausgelöst. Die Anlage setzte mehrere tausend Liter Wasser frei – dadurch entstand ein Schaden von rund 150.000 Euro.

Wohngebäudeversicherer nimmt Hotelgast in Regress

Der Wohngebäudeversicherer des Hotelbetreibers regulierte den Schaden zunächst. Anschließend wollte er den Hotelgast jedoch in Regress nehmen und klagte auf Schadensersatz.

Dabei ging es um die Frage, ob sich der Mann grob fahrlässig verhalten hatte, als er seinen Kleiderbügel an einem Sprinklerkopf befestigte.

Nach der Rechtsprechung zum sogenannten Regressverzicht ist ein Wohngebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahingehend auszulegen, dass der Versicherer bei einem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Brand- oder Wasserschaden auf einen Rückgriff gegen den Mieter verzichtet.

Landgericht weist Klage zunächst ab …

Das Landgericht Düsseldorf (LG) wies die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2025 (15 O 85/24) zunächst ab. Es hielt die mietrechtlichen Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch im Fall der Vermietung eines Hotelzimmers für anwendbar.

Zwar sei es infolge des Ereignisses zu einer Verletzung des über § 823 Absatz 1 BGB geschützten Eigentums an dem Hotelgebäude gekommen, so führte das Landgericht zur Begründung aus. Weil es jedoch im Zimmer weder einen Warnhinweis noch eine Schutzvorrichtung für die Sprinkleranlage gegeben habe, müsse sich der Gast nur ein einfach fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen.

Weiter hat das Landgericht das äußere Erscheinungsbild der Sprinkleranlage als ähnlich mit dem eines Kleiderbügelhalters angesehen. Es sei durchaus üblich, dass in Hotelzimmern, in denen der Gast noch keinen dauerhaften Platz für seine Kleidung habe, Kleiderbügel auch an Orte gehängt würden, die nicht explizit dafür vorgesehen seien – etwa an Türrahmen oder Duschstangen.

… doch das OLG sieht grobe Fahrlässigkeit als gegeben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) änderte die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (10 U 8/26) ab und stufte das Verhalten des Hotelgastes als grob fahrlässig ein. Demnach muss der Mann den Schaden ersetzen.

Das OLG betonte ausdrücklich, dass es nicht klären müsse, ob die mietrechtlichen Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch bei der Vermietung eines Hotelzimmers gelten. Denn ein solcher Regressverzicht komme nur bei Schäden in Betracht, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden seien.

Vor diesem Hintergrund muss es jedem einleuchten, dass an einem Sprinklerkopf kein Kleiderbügel aufgehängt werden darf.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Gast konnte Darstellung des Versicherers nicht entkräften

Zunächst stellte der zuständige Senat fest, dass der Hotelgast den Vortrag des klagenden Versicherers zum Geschehensablauf nicht mit einer plausiblen Gegendarstellung entkräften konnte.

Seine ursprüngliche Erklärung, er habe den Kleiderbügel an die Toilettentür gehängt und dieser sei beim Öffnen gegen den Sprinkler gestoßen, sei schon aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht plausibel. Zwischen dem oberen Rand der geöffneten Tür und dem an der Decke montierten Sprinklerkopf habe sich ein erheblicher Abstand befunden.

Auch die weiteren von ihm angeführten möglichen Ursachen für den Wasseraustritt, etwa ein technischer Defekt oder eine fehlerhafte Wartung, seien nicht plausibel. Sie könnten nicht erklären, wie der Sprinklerkopf abgerissen worden sei.

Das Gericht verwies dabei insbesondere auf den Einsatzbericht der Feuerwehr, die den abgerissenen Sprinklerkopf und den mutmaßlichen Hergang vor Ort dokumentiert hatte.

Warum grobe Fahrlässigkeit vorliegt

Auch ein grob fahrlässiges Verhalten sah das Gericht als gegeben. Sie sei zu definieren als Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, wenn der Schädiger das, was im gegebenen Falle jedem einleuchten müsste, nicht beachte.

Das Vorliegen eines solchen groben Pflichtverstoßes begründete das Gericht mit der Funktion und dem Aufbau einer Sprinkleranlage. Diese dienten dem Schutz vor Feuer und seien heute weit verbreitet, speziell in Gebäuden mit häufigem Publikumsverkehr. Eine solche automatische Feuerlöschanlage sei mit Wasserrohren verbunden, die unter Dauerdruck stünden.

Sowohl der Umstand, dass eine Sprinkleranlage unmittelbar mit Wasserleitungen verbunden sei, als auch die Tatsache, dass in einem Sprinklerkopf eine Glasampulle eingesetzt sei, rechtfertigten es, besondere Vorsicht im Umgang mit einer Sprinkleranlage zu verlangen. Auch die geringe Größe und fragile Bauweise eines Sprinklerkopfes würden besondere Vorsicht bei Kontakt nahelegen.

„Vor diesem Hintergrund muss es jedem einleuchten, dass an einem Sprinklerkopf kein Kleiderbügel aufgehängt werden darf. Das gilt unabhängig von dem vergleichsweise geringen Gewicht eines Kleiderbügels. Bereits das Berühren des Sprinklerkopfes ist mit der Gefahr verbunden, den Kopf zu beschädigen“, heißt es hierzu in der Urteilsbegründung.

Keine Verwechslungsgefahr mit Kleiderbügel

Auch eine Verwechslungsgefahr mit einem Kleiderbügelhalter sah das OLG nicht. Bereits das äußere Erscheinungsbild spreche dagegen: Der Sprinklerkopf sei ein sehr kleines und empfindliches Bauteil. Zudem sei er an der Zimmerdecke angebracht und damit nicht ohne Weiteres zum Aufhängen eines Kleiderbügels erreichbar.

Das Anbringen eines Bügels erfordere daher entsprechende Anstrengungen. Die dafür notwendigen Bewegungen über Kopf seien zudem weniger kontrolliert als beim Aufhängen an einem gewöhnlichen Wandhaken. Eine zusätzliche Kennzeichnung oder Schutzvorrichtung durch das Hotel sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Der Hotelbetreiber musste den Sprinklerkopf dementsprechend nicht eigens schützen, weil dessen Position an der Decke bei normaler und sorgfältiger Nutzung des Hotelzimmers bereits ausreichenden Schutz biete.

Wie hoch der vom Hotelgast zu ersetzende Schaden ausfällt, ließ das OLG offen. Im Berufungsverfahren sei lediglich über die grundsätzliche Einstandspflicht zu entscheiden gewesen. Die konkrete Höhe des auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruchs müsse in einem gesonderten Betragsverfahren geklärt werden: Der Streitwert betrug 150.000 Euro.

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