5.11.2026 – Der Bundesgerichtshof hat einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben. In dem Fall ging es um die Ansprüche einer Geschädigten nach einem Verkehrsunfall. Die Betroffene ist seit ihrem 14. Lebensjahr auf einen Rollstuhl angewiesen. Die mit der Assekuranz des Unfallverursachers ausgehandelte Zahlung enthielt zwar auch Pflegekosten. Doch hierüber fühlte sich die Mandantin im Nachhinein schlecht informiert.
Eine Frau hatte mit 14 Jahren bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2000 eine komplette Querschnittslähmung erlitten. Sie ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Um ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers einzufordern, beauftragte sie einen Rechtsanwalt.
Mit dessen Beratung schloss die Frau im Dezember 2015 eine Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung mit dem Versicherer. Dieser verpflichtete sich darin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 Prozent unter anderem, ihr ab 2016 monatlich 2.500 Euro zu zahlen.
Der Betrag ergab sich aus der Summe von 1.600 Euro für den Erwerbsschaden und 900 Euro für sonstige persönliche Ansprüche. Die sonstigen persönlichen Ansprüche sollten bei einer Änderung der Lebensumstände der Anspruchstellerin angepasst werden.
Schadensersatz für Pflegeleistungen und Mehrbedarf
Der letztgenannte Posten enthält 120 Euro als Ersatz für Pflegekosten. Dieser Betrag ist nach Ansicht der Frau allerdings zu gering bemessen. Er berücksichtigte ihre Schadensersatzansprüche für Pflegeleistungen und Pflegemehrbedarf sowie den sonstigen Mehrbedarf nur unzureichend.
Sie wirft ihrem Anwalt daher Fehler bei den Vergleichsverhandlungen vor. Zunächst habe er ihre Ansprüche auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs nicht konkret berechnet – und vor allem nicht in angemessener Höhe geltend gemacht. Zudem habe er sie insbesondere nicht über den Anspruch auf Ersatz von fiktiven Pflegekosten bei der Betreuung durch Angehörige aufgeklärt.
Konkret habe ihr bis April 2009 ein monatlicher Betrag von 3.091,09 Euro und danach von 2.497,97 Euro sowie zusätzlich ein sonstiger Mehrbedarf von 337,50 Euro monatlich zugestanden.
Entgangener Pflegeschaden in Höhe von 468.000 Euro
Wenn die Frau von diesen Ansprüchen gewusst hätte, hätte sie dem Vergleich nach eigenen Angaben nicht zugestimmt, sondern ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer eingeklagt.
Daher verlangte sie von ihrem Anwalt für die Zeit bis August 2017 den Ersatz eines entgangenen Pflegeschadens in Höhe von 468.548,95 Euro. Dieser sei ihr bei Anrechnung des von der Pflegekasse gezahlten Pflegegelds und der im Vergleich angesetzten Pflegekosten entstanden.
Laut ihrer Klage gegen den Anwalt fordert sie zudem die Feststellung, dass der Beklagte ihr jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen habe.
Anspruch mit Revision vor dem BGH weiterverfolgt
Doch das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 22. August 2024 (4 O 213/20) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 17. Juni 2025 (12 U 946/24) zurückgewiesen.
Denn der Beklagte habe die ihm obliegenden Beratungspflichten nicht verletzt. „Im Streitfall habe sich dem Beklagten nicht der Eindruck aufdrängen müssen, dass es einer weiteren Beratung bedurfte.“ Der Vater der Verletzten habe die Verhandlungen stellvertretend für seine Tochter begleitet.
Die Klägerin verfolgte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt allerdings mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Dieser hat die Sache in seinem Urteil vom 17. September 2026 (IX ZR 91/25; PDF; 138 KB) zurück an das Oberlandesgericht verwiesen.
Anwalt muss von Beratungsbedürftigkeit ausgehen
„Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint werden“, heißt es hierzu im BGH-Urteil. Anzunehmen, die Klägerin sei hinsichtlich der Vor- und Nachteile des Vergleichs nicht beratungsbedürftig gewesen, sei ein Rechtsfehler.
Demnach ist zwar nicht jeder Mandant beratungsbedürftig. Doch der umfassend informierte Verbraucher bilde in der Realität die Ausnahme. Daher habe ein Rechtsanwalt grundsätzlich von einer Beratungsbedürftigkeit auszugehen – auch bei rechtlich vorgebildeten und erfahrenen Mandanten.
Insbesondere der juristische Laie hat demnach einen Anspruch darauf, dass der Anwalt ihm die notwendige Entscheidungsgrundlage für sein konkretes Anliegen liefert. Auch im Fall des Vergleichs muss der Mandant eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen können.




