Private Unfallversicherung: Meldefrist schließt spätere Leistungsansprüche nicht aus

11.9.2026 – Wer nach einem Unfall Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung beansprucht, muss eine dauerhafte Beeinträchtigung innerhalb der vereinbarten Frist ärztlich feststellen lassen. Das Attest muss dabei nicht jede einzelne Folge ausdrücklich benennen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt. Sind bestimmte Körperbereiche rechtzeitig als dauerhaft beeinträchtigt dokumentiert, können auch später konkretisierte Beschwerden in diesen Bereichen berücksichtigt werden.

Ein Mann erlitt am 17. April 2022 einen Arbeitsunfall. Dabei zog er sich einen Muskelriss im Bereich des linken Beins und einen Sehnenriss an der rechten Schulter zu. Das Unglück meldete er im Mai seinem privaten Unfallversicherer.

Unfallversicherer erkennt Invalidität zunächst an

Für Leistungen wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung sahen die AVB des Versicherers eine Meldefrist von 18 Monaten vor. Vereinbart war unter anderem eine Invaliditäts-Grundsumme von 50.000 Euro, die sich bedingungsgemäß auf bis zu 150.000 Euro erhöhen kann.

Der Verunfallte reichte im Juli 2023 die Invaliditätsbescheinigung eines Facharztes und im August desselben Jahres eine weitere ärztliche Bescheinigung ein. Daraufhin beauftragte der Versicherer einen Orthopäden mit einem Gutachten, der im Februar 2024 sein Ergebnis vorlegte.

Der Orthopäde bewertete die Beeinträchtigungen zunächst mit 5/20 beziehungsweise 3/20 des jeweiligen Arm- beziehungsweise Beinwerts gemäß Gliedertaxe. Unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen, die nach seiner Einschätzung zu 50 Prozent an den Beschwerden mitwirkten, ergab sich ein Invaliditätsgrad von 14 Prozent. Der Versicherer zahlte daraufhin 7.000 Euro.

Unfallopfer macht weitere Beeinträchtigungen geltend

Der Mann gab sich mit dieser Summe jedoch nicht zufrieden. Er machte geltend, dass der Unfall bei ihm zu dauerhaften neuropathischen Schmerzen geführt habe. Diese äußerten sich unter anderem in schmerzbedingten Schlafstörungen, einer Schonhaltung und einer gestörten Körperwahrnehmung. Die Beschwerden seien bei der bisherigen Bewertung seiner Invalidität nicht berücksichtigt worden.

Unter Berücksichtigung möglicher degenerativer Vorschädigungen setzte der Mann den Invaliditätsgrad auf 70 Prozent an. Damit errechnete er eine Gesamtleistung von 35.000 Euro und verlangte vom Unfallversicherer weitere 28.000 Euro. Als der Versicherer nicht zahlen wollte, klagte der Verunfallte die restliche Summe ein.

Landgericht sah Meldefrist als überschritten an

Der Streit drehte sich nun vor allem um die zusätzlichen Beschwerden. In seiner Klageschrift hatte der Mann die neurologischen Beeinträchtigungen zunächst nicht näher beschrieben. Das Landgericht Ansbach hielt seinen Vortrag deshalb für unzureichend, um weitere Beeinträchtigungen nachzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2025 gab die Richterin dem Kläger Gelegenheit, seinen Vortrag zu ergänzen, und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 13. Februar. Der Mann nutzte diese Frist. In seinem Schriftsatz schilderte er die Beschwerden näher und verwies auf mehrere ärztliche Unterlagen.

Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. März 2025 (3 O 922/24) dennoch ab. Nach Ansicht der Vorinstanz fehlte es unter anderem an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der zusätzlichen Invalidität. Die 18-Monats-Frist für die ärztliche Feststellung sei bereits abgelaufen gewesen.

Oberlandesgericht korrigiert Urteil der Vorinstanz

Das Oberlandesgericht Nürnberg hob mit Urteil vom 29. September 2025 (8 U 736/25) die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte einen Verfahrensfehler fest.

Nach Auffassung des OLG kann ein Gericht den ergänzten Vortrag einer Partei nicht als verspätet zurückweisen, wenn es diese zuvor selbst aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Vortrag zu ergänzen, und die Partei diese Frist einhält.

Das Landgericht hätte den neuen Vortrag des Mannes deshalb nicht einfach unberücksichtigt lassen dürfen, so die Nürnberger Richter. Andernfalls würde die richterliche Hinweispflicht ins Leere laufen.

Urteil an Vorinstanz zur Neuverhandlung zurückgewiesen

Nach Ansicht des OLG musste der ergänzte Vortrag vielmehr im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Der Versicherer müsse Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Erfordere dies eine erneute mündliche Erörterung, müsse die bereits geschlossene Verhandlung wiedereröffnet werden.

Das OLG hob das Urteil deshalb auf und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

18-Monats-Frist musste eingehalten werden …

Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass die Meldefrist laut AVB grundsätzlich eingehalten werden müsse. Sie diene dem berechtigten Interesse des Versicherers, zeitnah zu prüfen, welche dauerhaften Unfallfolgen bestehen, und seine Einstandspflicht von schwer zu ermittelnden Spätfolgen abzugrenzen.

Vorliegend musste ein Arzt bis zum 17. Oktober 2023 die Invalidität feststellen und gegenüber dem Versicherer anzeigen. Diese Frist sei mit den im Juli und August eingereichten Bescheinigungen eingehalten worden.

… aber Wirkungsbereich dürfe nicht zu eng eingegrenzt werden

Die Wirkung dieser ärztlichen Feststellungen beschränke sich auf den vom Arzt innerhalb der 18-Monatsfrist benannten Verletzungsbereich. Dieser dürfe allerdings nicht zu eng eingegrenzt werden. Erfasst seien auch die adäquaten Folgen der für diesen Bereich noch notwendigen Behandlungen.

Eine Überschreitung der Frist sei demnach unschädlich, wenn die später geltend gemachte Funktionsbeeinträchtigung und die ärztlicherseits festgestellten Symptome denselben Körperbereich betreffen.

Entscheidend sei jeweils, ob die ärztliche Invaliditätsfeststellung dem Versicherer Veranlassung gab, im Rahmen der Invaliditätsbemessung auch nicht ausdrücklich benannte Dauerschäden gutachterlich überprüfen und in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen.

Die 18-Monats-Frist sei nicht deshalb gewahrt worden, weil das spätere Attest rechtzeitig vorgelegen habe, sondern weil die früheren ärztlichen Feststellungen den betroffenen Körperbereich ausreichend weit bezeichnet hätten. Deshalb könnten auch später geltend gemachte Beschwerden in diesem Bereich berücksichtigt werden.

Unfallbedingtheit der weiteren Schäden ist noch nachzuweisen

Zu klären sei allerdings noch, ob die geltend gemachten Beschwerden tatsächlich kausal auf den Unfall zurückzuführen sind und dauerhaft bestehen. Diese Feststellungen muss nun im Zuge der Beweisaufnahme die Vorinstanz treffen. Hierbei ist der Kläger in der Beweispflicht.

„Für Versicherte ist die Entscheidung vor allem im Hinblick auf die Fristen in der privaten Unfallversicherung von Bedeutung“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Sprecher von Anwaltauskunft.de.

Dauerhafte Unfallfolgen müssten innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist ärztlich festgestellt werden. Das bedeute aber nicht, dass zu diesem Zeitpunkt bereits jedes einzelne Symptom und jede medizinische Folge beschrieben sein müsse.

Entscheidend sei vielmehr, so Walentowski, dass die Verletzung und die dauerhafte Beeinträchtigung eines Körperbereichs rechtzeitig dokumentiert seien. Später konkretisierte Beschwerden desselben Bereichs könnten dann weiterhin berücksichtigt werden.

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