Stolperfalle in Fußgängerzone: Wer haftet für Unfall beim Einkaufsbummel?

12.8.2026 – Auch in einer Fußgängerzone müssen Passanten damit rechnen, dass eine Bodenplatte zwei bis drei Zentimeter aus dem Gehweg herausragen kann. Ein Sturz wird dabei in der Regel dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet und begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Stuttgart.

Eine Frau war mit ihrem Ehemann im November 2024 in der Stuttgarter Innenstadt unterwegs. Vor einem Geschäft in der Fußgängerzone stürzte sie und verletzte sich schwer. Sie zog sich einen Bruch des linken Fußrückens, eine Rippenprellung sowie eine Prellung des Handgelenks zu. Mehrere Wochen war sie arbeitsunfähig.

Die Polizei teilte der Frau auf Nachfrage mit, dass an der Sturzstelle vor dem Geschäft eine Bodenplatte etwa zwei bis drei Zentimeter überstehe. Hintergrund sei, dass der Boden in diesem Bereich für einen Schachtdeckel leicht abgesenkt worden sei.

Stadt wies Haftung zurück

Daraufhin klagte die Frau gegen die Stadt und machte Amtshaftungsansprüche geltend, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Sie verlangte 3.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Stadt wies eine Haftung zurück. Sie bezweifelte, dass die Frau an der genannten Stelle gestürzt war, und bestritt einen zwei bis drei Zentimeter hohen Absatz.

Außerdem sei der Schachtdeckel durch seine andere Farbe schon von Weitem gut zu erkennen gewesen. Wer dort entlanggehe, müsse mit Unebenheiten rechnen und entsprechend aufmerksam sein. Bei der nötigen Vorsicht hätte sich der Sturz daher vermeiden lassen. Daraufhin klagte die Frau.

Frau hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Stuttgart kam mit Urteil vom 20. Februar 2026 (7 O 205/25) zu dem Ergebnis, dass der Frau kein Schmerzensgeld zustehe, und wies die Klage entsprechend ab.

Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt entspreche grundsätzlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, so führte das Gericht zunächst aus. Ihr Umfang richte sich maßgeblich nach der Art und Häufigkeit der Nutzung des jeweiligen Verkehrswegs.

Eine absolute Gefahrlosigkeit könne allerdings nicht verlangt werden, da diese auch mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen sei. Öffentliche Verkehrswege seien grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, in dem sie sich den Nutzern erkennbar darstellten.

Allgemeines Lebensrisiko nicht auf Stadt abwälzen

Eine besondere Verkehrspflicht der Stadt setze erst dann ein, „wenn auch für einen aufmerksamen Gehwegbenutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit besteht, die entweder völlig überraschend eintritt, nicht ohne weiteres erkennbar oder besonders groß ist“, so führt das Gericht aus.

Dabei dürfe die Verkehrssicherungspflicht nicht dazu führen, das allgemeine Lebensrisiko auf die Stadt abzuwälzen. Zudem seien die begrenzten öffentlichen Mittel und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, da die entsprechenden Maßnahmen objektiv zumutbar sein müssten.

„Allerweltsstolperstellen“ müssen Fußgänger hinnehmen

Im konkreten Fall sah das Gericht eine solche Gefahrenlage nicht. Die von der Klägerin selbst angegebene Unebenheit sei eine „Allerweltsstolperstelle“, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre und bei üblicher Sorgfalt ohne Weiteres zu erkennen und zu bewältigen gewesen sei.

Das Landgericht verwies dabei auf die geltende Rechtsprechung. Zwar gebe es keine starre Grenze dafür, ab wann von einer Stolperstelle eine besondere Gefahr ausgehe. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umstände vor Ort. Fußgänger müssten jedoch in gewissem Umfang mit Niveauunterschieden auf Straßen und Plätzen rechnen.

Ein Niveauunterschied von zwei bis drei Zentimetern sei vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen, so führte das Gericht mit Verweis auf mehrere Urteile aus. Unter anderem berief es sich hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Oktober 1966 (III ZR 132/65).

Auch in Fußgängerzonen müssen Passanten vorsichtig sein

Für die Unfallstelle gelten nach Ansicht des Gerichts zwar erhöhte Sicherheitsanforderungen. Die Königstraße, in der sich der Sturz ereignet hatte, sei eine stark frequentierte Fußgängerzone, in der Passanten etwa durch Schaufenster und Geschäftsauslagen abgelenkt sein könnten.

Dies ändere jedoch nichts daran, dass die konkrete Stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dargestellt habe. Selbst wenn man die von der Klägerin angegebenen zwei bis drei Zentimeter Höhenunterschied zugrunde lege, sei die Unebenheit gut erkennbar gewesen:

Die leicht verrutschte Platte habe direkt an einen andersfarbigen Schachtdeckel angegrenzt und dadurch auf weitere Unebenheiten hingewiesen. Zudem habe sich der Vorfall bei Tageslicht um 11:45 Uhr ereignet und die Straße sei zu diesem Zeitpunkt nicht stark belebt gewesen.

Auch die erhöhten Sicherheitsanforderungen in einer Fußgängerzone entbänden Passanten nicht davon, sich mit kurzen, regelmäßigen Blicken über die Beschaffenheit des Weges zu orientieren. Die Klägerin hätte die Unebenheit bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen und vermeiden können.

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