Tödlicher Verkehrsunfall: Mitverschulden des Unfallopfers überwiegt Fehler beim Fahrverhalten

10.9.2026 – Das Überqueren einer Straße bei Dunkelheit und Nässe kann ein grob verkehrswidriges Verhalten eines Fußgängers darstellen, wenn ein herannahendes Fahrzeug während des gesamten Querungsvorgangs gut erkennbar ist. Gleichwohl besteht bei derartigen Witterungsbedingungen keine Pflicht, einen mehr als 200 Meter entfernten Zebrastreifen zu nutzen. Das zeigt ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken.

Eine 76-jährige Frau wollte gegen 7:00 Uhr auf dem Weg zum Friseursalon eine innerstädtische Straße überqueren. Es war dunkel, es nieselte und die Fahrbahn war nass. Zudem war die Straße schlecht beleuchtet. Die Fußgängerin trug dunkle Kleidung. Ein beleuchteter Fußgängerüberweg befand sich zwar in der Nähe, war aber mehr als 200 Meter entfernt.

Die Frau überquerte die Straße, obwohl sich ein Auto näherte. Dabei wurde sie von einer Pkw-Fahrerin erfasst. Die 76-Jährige erlitt schwerste Verletzungen, an denen sie schließlich verstarb. Ein Unfallgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Autofahrerin vor dem Aufprall nicht abbremste, sondern ihre Fahrt sogar noch beschleunigt hatte.

Fußgängerin klagt – Strafverfahren gegen Fahrerin eingestellt

Die Fußgängerin klagte zunächst gegen die Pkw-Fahrerin und deren Kfz-Haftpflichtversicherer auf dem Weg einer Feststellungsklage. Demnach sollten die Beklagten für ihre materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall haften.

Auch strafrechtlich war der Unfall zunächst verfolgt worden. Das Amtsgericht Ottweiler stellte das Verfahren gegen die Pkw-Fahrerin im Juli 2023 nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein. Für das Zivilverfahren war damit allerdings nicht vorgegeben, wie die Haftung zu verteilen ist.

Das Landgericht Saarbrücken hatte mit Urteil vom 9. Februar 2024 (1 O 280/21) die Haftung zunächst mit zwei Dritteln zulasten der Autofahrerin und des Versicherers und mit einem Drittel zulasten der Fußgängerin verteilt. Nach dem Tod der Klägerin führten ihre Erben den Rechtsstreit fort.

Feststellungsklage durfte durch Erben weitergeführt werden

Zunächst musste das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 13. Februar 2026 (3 U 17/24) klären, ob die Feststellungsklage der Fußgängerin überhaupt zulässig war. Dies bejahte der Senat.

Bei ihrer Erhebung sei noch nicht absehbar gewesen, wie sich die Unfallfolgen und damit die materiellen und immateriellen Schäden der Frau entwickeln würden. Eine abschließende Bezifferung der Ansprüche sei daher zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Kläger nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber zu erwarten ist. Die Klage blieb auch nach dem Tod der Frau zulässig, denn der geltend gemachte Anspruch war vererblich.

Gutachten darf nicht einfach übertragen werden

Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass die Feststellungen des Strafgerichts zur Vermeidbarkeit des Unfalls nicht ohne Weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden könnten. Dies hatte das Landgericht in der Vorinstanz teilweise getan. Für die Haftungsverteilung komme es vielmehr auf die konkreten Unfallursachen und das Verhalten beider Beteiligten an.

Ein technisches Sachverständigengutachten müsse deshalb unter anderem klären, welche Sichtverhältnisse herrschten, wann die Unfallgefahr erkennbar war und welche Reaktions- und Bremsmöglichkeiten bestanden. Das OLG holte daher ein eigenes Sachverständigengutachten ein.

Dies führte zu einer anderen Bewertung der Unfallvermeidbarkeit und damit zu einer Korrektur der vorinstanzlichen Entscheidung.

Frau war nicht verpflichtet, Fußgängerüberweg zu nutzen

Bei der Einschätzung des Verschuldens der Fußgängerin hob der zuständige Senat zunächst hervor, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den nahegelegenen Fußgängerüberweg zu benutzen.

Der Haftpflichtversicherer hatte argumentiert, dass die Frau mit dem Überqueren der Straße abseits des gesicherten Weges eine grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten begangen habe. Dahinter müsse die Betriebsgefahr des Fahrzeuges vollständig zurücktreten.

Doch dies verneinte das OLG. Nach § 25 Absatz 3 Satz 2 StVO müssen Fußgänger einen Fußgängerüberweg dann benutzen, wenn es die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf erfordern.

Zwar müsse ein Fußgänger hier grundsätzlich auch einen Umweg in Kauf nehmen, um einen Überweg zu erreichen. Diese Pflicht dürfe jedoch nicht überspannt werden. Ein mehr als 200 Meter entfernter Überweg müsse nach gängiger Rechtsprechung nur genutzt werden, wenn das Überqueren der Straße an anderer Stelle besonders gefährlich sei.

Verkehrssituation erforderte keine Nutzung des Fußgängerüberwegs

Eine besondere Gefahr konnte der Gutachter jedoch nicht feststellen. Die innerörtliche Straße sei schmal gewesen. Zum Unfallzeitpunkt habe zudem wenig Verkehr geherrscht und die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe bei 50 km/h gelegen.

Auch besondere Sichtbehinderungen habe es an der Unfallstelle nicht gegeben. Weder die Dunkelheit und der Nieselregen noch das Alter der 76-Jährigen und ihre dunkle Kleidung machten nach Ansicht des OLG die Nutzung des mehr als 200 Meter entfernten Überwegs erforderlich.

Unfall wäre bei rechtzeitigem Bremsen vermeidbar gewesen

Anders bewertete der Senat jedoch das Fahrverhalten der Autofahrerin. Nach dem vom OLG eingeholten Gutachten hätte sie den Unfall bei einer angepassten Geschwindigkeit räumlich vermeiden können.

Als die Fußgängerin für die Fahrerin erkennbar auf die Fahrbahn trat, war der Pkw demnach noch 34,5 Meter beziehungsweise 2,7 Sekunden vom Kollisionspunkt entfernt. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte die Fahrerin den Wagen vor der Fußgängerin zum Stillstand bringen können.

Stattdessen bremste sie nicht, sondern beschleunigte sogar, wie das Gutachten bestätigte. Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h wäre der Unfall hingegen vermeidbar gewesen. Das OLG wertete dies zulasten der Autofahrerin und berücksichtigte es bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

Grob verkehrswidriges Verhalten der Fußgängerin

Auf Seiten der Fußgängerin sah der Senat allerdings ein erhebliches Mitverschulden. Sie setzte sich bei Regen und Dunkelheit einer Verkehrssituation aus, in der das herannahende Fahrzeug für sie während des gesamten Querungsvorgangs gut erkennbar gewesen sei.

Sie hätte die Annäherung des Pkw daher wahrnehmen und ihr Verhalten darauf einstellen müssen. Stattdessen setzte sie die Überquerung der Fahrbahn fort. Der Senat wertete dies als grob verkehrswidriges Verhalten.

Weil der Pkw-Fahrerin zudem kein Geschwindigkeitsverstoß nachgewiesen werden konnte und das Gericht berücksichtigte, dass die Frau aufgrund der Dunkelheit zunächst nur schwer erkennbar war, gewichtete der Senat die beiderseitigen Verursachungsbeiträge mit 60 zu 40 zulasten der Fußgängerin.

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