Trotz Nachlässigkeit der Unfallgegnerin: Mountainbiker haftet allein

27.10.2026 – Wenn sich Radfahrer auf Waldwegen Fußgängern nähern, müssen sie ihre Geschwindigkeit so wählen, dass sie vor ihnen rechtzeitig anhalten können. Das gilt insbesondere, wenn Fußgänger möglicherweise unsicher reagieren oder unerwartet die Richtung wechseln könnten. Eine Geschwindigkeit von 25 km/h ist dann deutlich zu hoch, um sie gefahrlos zu passieren. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt.

Ein Mountain-Bike-Fahrer war in einem Naturpark auf einer Forststraße unterwegs, die bergab führte. Diese Straße war auch als Mountain-Bike-Strecke ausgewiesen. In der Mitte der Straße lief ein Paar beim Spazierengehen. Als er das Paar überholen wollte, trat die Frau plötzlich nach rechts, so dass er nicht mehr ausweichen konnte.

Radfahrer verklagt Fußgängerin auf Schmerzensgeld

Bei dem Sturz verletzte sich der Radfahrer schwer. Er forderte von der Fußgängerin daraufhin Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB und klagte gegen sie, wobei er ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro forderte.

Vor Gericht brachte er zur Begründung vor, dass er die Frau und ihren Partner gesehen habe und daraufhin durch Rufe auf sich aufmerksam gemacht habe. Auch habe er seine Geschwindigkeit auf gut 25 km/h reduziert. Das Paar hätte auf dem Forstweg mit Verkehr rechnen müssen und nicht in der Mitte laufen dürfen. Parallel sei ein Wanderweg verlaufen, den das Paar hätte nutzen können.

Unterschiedliche Versionen des Unfallverlaufs

Der genaue Ablauf des Unfalls ließ sich vor Gericht nicht aufklären. Der Radfahrer sagte, nach seinen Rufen seien die Frau und ihr Lebensgefährte nach links und rechts ausgewichen. Die Frau habe danach mehrfach – insgesamt drei- bis viermal – die Richtung gewechselt. Er selbst habe zweimal abgebremst, aber nicht damit gerechnet, dass sie kurz vor ihm nochmals die Richtung ändern würde.

Die Frau hingegen sagte, sie habe das Fahrrad zunächst nicht so früh wahrgenommen wie ihr Lebensgefährte. Erst später habe sie einen Ruf gehört. Sie sei noch in der Mitte des Weges gewesen und habe sich dann nach rechts orientieren wollen, weil sie nicht mitten auf der Straße habe stehen bleiben wollen.

Sie sei durch die Situation irritiert gewesen und habe nicht richtig verstanden, was hinter ihr passierte. Als sie sich kurz vor dem Zusammenstoß noch einmal umgedreht habe, habe sich der Radfahrer bereits in ihrem toten Winkel befunden.

OLG: Radfahrer trägt Alleinschuld

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt kam mit einem Urteil vom 24. April 2026 (2 U 39/25) zu dem Ergebnis, dass der Mountainbiker die Alleinschuld an der Entstehung des Unfalls trage und daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld habe. Es bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Zwar führte der zuständige Senat aus, dass der Forstweg auch von Pkw und Forstfahrzeugen befahren werden dürfe. Die Fußgängerin sei daher verpflichtet gewesen, auf gelegentlich auftretenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. Zur Nutzung des parallel verlaufenden Wanderwegs sei sie hingegen nicht verpflichtet gewesen.

Da die Forststraße auch für Mountainbikes ausgewiesen war, habe die Beklagte zudem mit Radverkehr rechnen müssen und sei ihrerseits zu entsprechender Rücksichtnahme verpflichtet gewesen.

Das Gehen in der Mitte des Weges sei so lange als unproblematisch anzusehen, wie kein Verkehr durch Fahrräder vorhanden gewesen sei. Nähere sich ein Radfahrer, müssten Fußgänger jedoch ebenso Rücksicht auf ihn nehmen, wie umgekehrt Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssten.

Eine Geschwindigkeit von 25 km/h ist jedoch in der Annäherung an Fußgänger […] viel zu schnell.

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Mögliches Mitverschulden der Frau tritt vollständig zurück

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 Absatz 1 BGB schloss das Gericht ein fahrlässiges Verhalten der Fußgängerin somit nicht zwingend aus. Es gewichtete den Verursachungsbeitrag des Radfahrers und seine Fahrlässigkeit jedoch derart schwer, dass ein mögliches Mitverschulden der Fußgängerin vollständig dahinter zurücktrat.

Ausgerechnet die Schilderungen des Mountainbikers gaben den Ausschlag dafür, dass ihm kein Anspruch auf Schmerzensgeld zustand. Wenn der Radfahrer drei bis vier Ortswechsel der Fußgängerin bei seiner Fahrt beobachten konnte, so das OLG, hätte er ihre Unsicherheit bemerken müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht erneut ihre Richtung wechsle.

Vor diesem Hintergrund hätte der erfahrene Radfahrer, der nach eigenen Angaben auch an Rennen teilgenommen hatte, seine Geschwindigkeit deutlich stärker reduzieren müssen. Er hätte nicht versuchen dürfen, mit 25 Kilometern pro Stunde rechts an der Frau vorbeizufahren. Vielmehr hätte er so langsam fahren müssen, dass er jederzeit hätte anhalten können, so der Senat.

Radfahrer war viel zu schnell unterwegs

Die Tatsache, dass der Mann nach eigenen Angaben zudem rund 350.000 Kilometer auf dem Rad zurückgelegt und an professionellen Rennen teilgenommen hatte, spreche dafür, dass er sich dem Paar zunächst mit deutlich höherer Geschwindigkeit genähert habe. Ein rechtzeitiges Abbremsen bis zum Stillstand sei ihm deshalb nur schwer möglich gewesen, erläuterte das OLG.

„Eine Geschwindigkeit von 25 km/h ist jedoch in der Annäherung an Fußgänger, für die eine Schrittgeschwindigkeit von etwa vier bis fünf km/h angenommen werden kann, viel zu schnell“, heißt es hierzu im Urteil.

Diese Geschwindigkeit ermögliche es dem Kläger nicht, vor der Fußgängerin zum Stehen zu kommen, falls diese sich doch noch in eine andere Richtung oder zum Wegesrand hin orientiere.

Frau verhielt sich erwartungsgemäß

Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn Fußgänger an den Fahrbahnrand träten, um Fahrräder in der Mitte des Weges passieren zu lassen. Gerade weil der Kläger erkannt habe, dass die Beklagte offenbar nicht wusste, wie sie sich verhalten sollte, hätte er mit einer solchen Reaktion rechnen und sich darauf einstellen müssen, schlussfolgerte das OLG.

Dem Radfahrer stünden daher weder Schadensersatz noch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

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