Unfall auf dem Deich: Radfahrer rast in Schafzaun

5.10.2026 – Ein Radfahrer muss auf einem Deichweg, der auch für den Fahrradverkehr freigegeben ist, besonders aufmerksam unterwegs sein. Das stellt das Amtsgericht Husum in einem aktuellen Urteil klar, in dem es die Klage eines Unfallopfers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückweist. Demnach trifft den Mann ein derart erhebliches Mitverschulden, dass eine Haftung des Beklagten entfällt.

Ein Schäfer hatte an einem Freitagmorgen im Oktober 2025 seinen Viehanhänger auf der Deichstraße zwischen den schleswig-holsteinischen Orten Westerhever und St. Peter-Ording abgestellt. Bei der Straße handelt es sich um einen Weg zur Deichverteidigung und -bewirtschaftung.

Einige Meter vor dem Anhänger spannte der Schäfer einen Drahtzaun über den Weg, um diesen für die Schafe abzusperren. Anschließend ging er auf den Deich, um seine Tiere heranzutreiben.

Während dieser Zeit fuhr ein Mann mit seinem Pedelec auf der Straße, die auch für den Fahrradverkehr freigegeben ist. Als er in den gespannten Draht geriet, stürzte er. Dabei erlitt er einen Knochenbruch am rechten Oberarm. Zudem wurden sein Rad und sein Smartphone beschädigt.

Hat der Schäfer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Der Pedelec-Fahrer erklärte, dass der Draht für ihn nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Somit habe der Schäfer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Daher verlangte er von dem Schäfer Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.998,47 Euro plus Zinsen.

Doch das Amtsgericht Husum hat seine Klage in seinem Urteil vom 23. Juli 2026 (27 C 42/26) abgewiesen. Denn nach Auffassung des Gerichts trifft den Schäfer selbst dann keine Haftung, wenn man zugunsten des Radfahrers unterstellt, dass er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Denn den Pedelec-Fahrer treffe ein derart erhebliches Mitverschulden, dass eine Haftung des Schäfers gemäß § 254 BGB vollständig entfalle. Entscheidend sei hierfür die besondere Funktion der Deichstraße, die vorrangig dem Küstenschutz und nicht dem allgemeinen Verkehr diene.

Den Pedelec-Fahrer trifft ein erhebliches Mitverschulden

Somit müssten Verkehrsteilnehmer dort insbesondere auf die Bewirtschaftung des Deiches durch Schafe Rücksicht nehmen und ihr Fahrverhalten gegebenenfalls anpassen. In dem konkreten Fall hätte der Radfahrer seine Geschwindigkeit deutlich senken und die gesamte Fahrbahn vor sich aufmerksam beobachten müssen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Demnach war die Deichstraße durch den Viehanhänger zu etwa zwei Dritteln versperrt. Neben dem Anhänger verblieb noch eine etwa 1,50 Meter breite Durchfahrt. Nach Auffassung des Gerichts war damit eine erkennbare Engstelle vorhanden. Dies habe der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt.

Im Ergebnis trifft den Pedelec-Fahrer demnach ein derart erhebliches Mitverschulden, dass eine Haftung des Beklagten entfällt. Somit bestehe kein Anspruch auf ein Schmerzensgeld oder Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB.

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