Wann der untersuchende Tierarzt beim Kauf eines Pferdes haftet

5.8.2026 – Eine Frau kaufte für 25.000 Euro ein Pferd, mit dem sie auch an Reitturnieren teilnehmen wollte. Wenige Monate später begann das Tier zu lahmen und war nicht mehr reitbar. Ein tierärztliches Gutachten stellte Wirbelkörperdeformierungen fest, die dem Pferd starke Schmerzen verursachten.

Nachdem die Frau einen Vergleich mit dem Verkäufer über 6.000 Euro geschlossen hatte, forderte sie die restliche Summe von dem Tierarzt ein, der das Pferd im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung untersucht hatte. Er habe Röntgenaufnahmen des Pferdes angefertigt, so der Vorwurf, aber diese nicht auf Befunde ausgewertet. Hätte sie von Beeinträchtigungen gewusst, hätte sie das Tier nicht erworben.

Das Oberlandesgericht Dresden kam mit Urteil vom 7. Juli 2026 (4 U 504/25) zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt die Summe erstatten muss, und korrigierte die Vorinstanz. Zwar bestehe keine Pflicht, bei einer solchen Untersuchung Röntgenbilder anzufertigen. Doch wenn dies vertraglich vereinbart sei, gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, diese auch auszuwerten.

Die Befragung von Zeugen hatte ergeben, dass die Frau den Arzt nach „Bilder vom Rücken“ des Tieres gefragt hatte. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen verstieß der Tierarzt gegen den fachlichen Standard, indem er die von ihm angefertigten Röntgenbilder nicht befundete.

Der Tierarzt hätte nach Auffassung des Gerichts nachweisen müssen, dass eine Ausnahme von diesem tierärztlichen Standard vereinbart wurde. Das sei ihm nicht gelungen. Zudem stellte das OLG klar, dass die Ankaufsuntersuchung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter war. Deshalb konnte die Käuferin trotz fehlender eigener Vertragsbeziehung zum Tierarzt Schadenersatz verlangen.

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