12.6.2026 – Der Bundesgerichtshof hat per Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung zurück an das Kammergericht des Landes Berlin verwiesen. In dem Rechtsstreit geht es um die Ansprüche eines Fahrradfahrers infolge eines Unfalls mit Polizisten, die das örtliche Tempolimit bei einem Einsatz um mehr als das Dreifache überschritten hatten. Das Problem: In der Berufung hatte der Tatrichter keinen Sachverständigen angehört.
Ein Radler hatte eine Straße überquert, auf deren regulärer Fahrspur sich mehrere Wagen stauten. Am rechten Straßenrand der Tempo-30-Zone parkten Autos und die neben der Fahrzeugschlange liegende Busspur war zunächst frei.
Doch als der Mann mit seinem Rad die Busspur überqueren wollte, wurde er von einem Dienstfahrzeug der Polizei erfasst. Die Beamten fuhren mit Blaulicht und Martinshorn und waren mit einer Geschwindigkeit von 96 Stundenkilometern unterwegs.
Der Radler erlitt infolge des Unfalls schwere Verletzungen. In der Folge nahmen sich die Unfallbeteiligten gegenseitig auf Schadensersatz in Anspruch.
Kammergericht nimmt Haftung zu gleichen Teilen an
Konkret klagte der Fahrradfahrer unter anderem ein Schmerzensgeld ein, bei dem eine 50-prozentige Mithaftungsquote zugrunde gelegt werden sollte. Der Beklagte forderte wiederum per Widerklage Schadensersatz für den beschädigten Streifenwagen.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Berlin II die Klage mit seinem Urteil vom 13. März 2024 (42 O 197/23) abgewiesen und den Radler gemäß der Widerklage verurteilt.
Hiergegen ging der Kläger in Berufung, woraufhin das Kammergericht (KG) Berlin die erstinstanzliche Entscheidung in seinem Urteil vom 21. Juli 2025 (22 U 22/24) abgeändert hat. Das Berufungsgericht hat eine Haftung zu gleichen Teilen angenommen und weitergehende Ansprüche abgelehnt.
Tempolimit um mehr als das Dreifache überschritten
Laut dem KG trägt der Radler nicht die Alleinschuld an dem Zusammenstoß, der demnach auch auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Streifenwagens beruhe. Denn dieser hatte die Straße zur Tageszeit bei dichtem Verkehr mit einer Geschwindigkeit befahren, die das örtliche Tempolimit um mehr als das Dreifache überschritten hat.
Bei einer „Einsatzfahrt unter Wahrnehmung von Sonderrechten“ im Stadtverkehr könne die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte überschritten werden, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht darstelle. Dies gelte nicht mehr bei einer dreifachen Überschreitung, so das KG.
Daran ändert demnach auch nichts, dass der Unfall laut einem Sachverständigen auch bei einer Geschwindigkeit von bis zu 70 Stundenkilometern unvermeidbar gewesen wäre.
Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof
Der Beklagte verfolgte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufungsklage daher mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter. Denn das KG habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör „in entscheidungserheblicher Weise verletzt“.
Denn Artikel 103 Absatz 1 GG verpflichtet die Richter, „die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen“.
Laut einem BGH-Beschluss vom 19. Mai 2026 (VI ZR 255/25) führt dies gemäß § 544 Absatz 9 ZPO dazu, dass das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurück an das KG als Berufungsgericht verwiesen wird.
Richter verzichtet auf Gutachten eines Sachverständigen
Kritisch sieht es der BGH mit Verweis auf frühere Entscheidungen, wenn ein Tatrichter bei einer Frage, deren Beurteilung Fachwissen voraussetzt, auf das Gutachten eines Sachverständigen verzichtet. Wenn er auf eigene Sachkunde zurückgreift, muss er die Parteien zuvor hierauf hinweisen.
„Diese Regeln hat das Berufungsgericht nicht eingehalten. Eigene Sachkunde hat es nicht dargelegt“, heißt es hierzu in der Begründung des BGH-Beschlusses. Von der beantragten Beweiserhebung hätte das KG demnach nicht absehen dürfen. Stattdessen stützte sich das KG in seinem Urteil auf „Erfahrungswissen, das hier mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln gewesen wäre“.
Konkret führte das KG an, dass bei einer um knapp 40 Prozent verringerten Kollisionsgeschwindigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung deutlich geringere Verletzungen aufgetreten wären. Damit wurde laut dem BGH der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Denn dieser argumentierte, dass auch bei geringerem Tempo die Gefahr vergleichbarer Verletzungen bestehe.




