Wer bei vermeintlichem Auffahrunfall nach Spurwechsel haftet

14.4.2026 – Nach einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen im gleichgerichteten Innenstadtverkehr stellte sich die Frage, ob der Spurwechsler von dem Hintermann Schadenersatz verlangen kann. Laut einem zweitinstanzlichen Urteil tritt in diesem Fall die Betriebsgefahr des auffahrenden Beklagten, dem kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, vollständig hinter dem Verschulden des spurwechselnden Klägers zurück.

Ein Autofahrer war auf einer innerstädtischen Hauptstraße von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt, als sein Wagen mit einem Transporter kollidierte, der dort hinter ihm unterwegs war. Dabei streifte die vordere rechte Ecke des Transporters die hintere linke Seite des Autos.

Aufgrund dieses vermeintlichen Auffahrunfalls zog der Autofahrer vor das örtlich zuständige Landgericht Essen (LG), das die Klage gegen den Fahrer des Transporters abgewiesen hat (16 O 32/24). Hiergegen ging der Kläger in Berufung vor das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Der Autofahrer berief sich weiterhin auf einen Anspruch aus § 7 StVG beziehungsweise § 18 StVG oder § 823 BGB. Nach seinen Angaben habe er geblinkt und nach hinten geschaut, bevor er langsam nach links gefahren sei, wo es dann zu der Kollision gekommen sei.

„Unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang“ mit Spurwechsel

Doch laut einer vom Kläger benannten Zeugin sowie dem Beklagten ereignete sich der Unfall „in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang“ mit dem Spurwechsel. Dies bestätigte ein Sachverständiger des Landgerichts.

Aufgrund dieses Hergangs ergeben sich auch laut dem Berufungsgericht keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des beklagten Transportfahrers. Hierzu müsse laut dem OLG auch kein weiteres Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.

Für die Richter ist nicht geklärt, dass der Kläger seinen Blinker rechtzeitig gesetzt und sich hinreichend frühzeitig umgeschaut hat. Auch die Zeugin habe dies nicht hinreichend konkret schildern können.

Dem Beklagten in dem Zivilverfahren kein Verkehrsverstoß zuzurechnen

Demgegenüber sei beim Abwägen der Verursachungsbeiträge dem Beklagten kein Verkehrsverstoß zuzurechnen. Insbesondere greift bei der hier vorliegenden Sachlage nicht der Anscheinsbeweis, dass bei typischen Auffahrunfällen zweier Fahrzeuge auf einer Spur jeweils der Hintermann haftet.

In dem verhandelten Fall ergab die Beweisaufnahme nämlich eindeutig, dass sich der Wagen des Klägers zum Unfallzeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr auf der linken Fahrspur eingegliedert hatte.

Wenn eine Kollision in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel steht, spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers. Dies spricht hier ausdrücklich nicht für einen zu vermutenden Verstoß des Transportfahrers.

Betriebsgefahr tritt vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurück

Ebenso ist laut dem OLG nicht erwiesen, dass der Beklagte in diesem Verfahren unaufmerksam gewesen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist außerdem widerlegt, dass er mit einer unzureichend angepassten Geschwindigkeit nach § 3 StVO unterwegs war.

Somit tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Beklagten, dem kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, vollständig hinter dem Verschulden des spurwechselnden Klägers zurück, heißt es von dem Berufungsgericht.

Das OLG ist laut seinem Hinweisbeschluss vom 3. Dezember 2025 (7 U 49/25) davon überzeugt, dass das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen hatte und die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

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