29.6.2026 – Das Landgericht Lübeck hat in einem Urteil entschieden, dass die Hansestadt keinen Schadensersatz für einen Unfall in einem öffentlichen Bassin leisten muss. Denn die Stadt müsse ihre Grünanlagen zwar möglichst gefahrlos halten, doch die Rutschgefahr durch Algen hätten die Eltern des Verletzten selbst erkennen müssen. Deshalb habe die Stadt hiervor auch nicht durch Schilder warnen müssen.
Ein Kleinkind hat sich bei einer Geburtstagsfeier im Juli 2024 verletzt, als es in Begleitung seiner Mutter in einem Planschbecken ausgerutscht und nach vorne gefallen ist. Durch den Aufprall hat es beide oberen Schneidezähne verloren, wie aus dem Bericht einer Zahnärztin hervorgeht.
Der Betonboden unter der Wasseroberfläche des Bassins ist durch Algenbewuchs rutschig geworden, was den Nutzern aufgrund des dunkel verfärbten Wassers nicht ohne weiteres erkennbar gewesen ist.
Diese Rutschgefahr durch Algenbewuchs war auch den zuständigen Mitarbeitern der Lübecker Stadtverwaltung bekannt, zu deren öffentlichen Grünanlagen auch der Wasserspielplatz gehört.
Klägerin fordert mindestens 2.500 Euro Schmerzensgeld
Deshalb hätte die Stadtverwaltung entsprechende Warnschilder aufstellen müssen, um die Parkbesucher auf das Verletzungsrisiko hinzuweisen, argumentierte die Mutter. Hierzu sei die Kommune demnach verpflichtet gewesen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.
Als finanziellen Ausgleich für die erlittene Verletzung hält sie ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro für gerechtfertigt, welches sie zuzüglich Zinsen einklagte. Darüber hinaus verlangte sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Stadt für mögliche Folgeschäden an den Nachbarzähnen und an den Schneidezähnen, die für die zwei verlorenen Milchzähne nachgewachsen sind.
Ebenso solle die Beklagte verpflichtet werden, ihr zukünftig sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf dem Unfall im Planschbecken beruhen.
Wasserbecken regelmäßig mit Hochdruckreiniger gesäubert
Hiergegen wandte die Stadtverwaltung ein, dass das Wasserbecken von ihren Mitarbeitern täglich in den Morgenstunden kontrolliert wird. Dabei wird demnach das Wasser abgelassen und überprüft, ob ein Betreten des Beckens gefahrlos möglich ist. Auch am Morgen des Unfalltags wurde diese Kontrolle durchgeführt und in einer Dokumentation festgehalten.
Des Weiteren sei das 2017 gebaute Wasserbecken damals laut der Prüfbescheinigung der Tüv Nord AG ohne Beanstandungen bautechnisch abgenommen worden. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen weist der Bodenbelag des Wasserbeckens mit einem sogenannten Reibwert von 0,7 auch eine ausreichende Rutschfestigkeit auf.
Das Becken werde außerdem in regelmäßigen Abständen mit einem Hochdruckreiniger gesäubert und von Algen befreit beziehungsweise für einige Zeit trocken gelassen. Mit all diesen Maßnahmen komme die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht für das Wasserbassin nach.
Intensität einer Gefahr und Sicherheitserwartungen der Nutzer
Denn diese Pflicht orientiere sich grundsätzlich nicht nur an der Intensität einer Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen der Menschen. Konkret bestehe demnach ausnahmslos in jedem Wasserbecken eine gewisse Rutschgefahr, wie allgemein bekannt sei.
Daher dürfe die Stadtverwaltung als Verkehrssicherungspflichtige auch darauf vertrauen, dass Eltern von Kleinkindern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkommen.
Die zunächst vor dem Amtsgericht Lübeck erhobene Klage gegen die Stadt ist mit dem Hinweis, es handele sich hierbei um Amtshaftungsansprüche, an das Landgericht Lübeck verwiesen worden.
„Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt“
Dort ist die Klägerin mit ihren finanziellen Forderungen gescheitert. Um diese Ansprüche zu begründen, hätte die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für das Wasserbassin schuldhaft verletzt haben müssen. Dies hätte dann ursächlich für den Sturz des Kleinkinds gewesen sein müssen.
Doch die Stadtverwaltung habe sich laut dem Gericht darauf verlassen dürfen, dass kleine Kinder das Planschbecken nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzen. Das beispielsweise wöchentliche Reinigen des Bassins sei angesichts des damit verbundenen Aufwands hingegen nicht zuzumuten.
„Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Wasserbassin nicht verletzt“, stellt das Landgericht Lübeck somit in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. Dezember 2025 (6 O 160/25) fest.




