Abgang im GVO-Vorstand: Bafin setzt Sonderbeauftragten ein

2.10.2026 – Die Finanzaufsicht hat zu einem ungewöhnlichen Mittel gegriffen, nachdem es zu einer „gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung“ gekommen war. Hintergrund ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Versicherungsunternehmens.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Dieser hat die Befugnisse eines Vorstandsmitglieds, berichtet die Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes gemäß § 319 VAG.

„Damit stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens mit der erforderlichen Anzahl an Mitgliedern besetzt ist“, heißt es zur Begründung des bestandskräftigen Bafin-Bescheids vom 2. Oktober 2026.

Sitz der Banken- und Versicherungsaufsicht in Bonn (Bild: Jens Erbeck)
Sitz der Banken- und Versicherungsaufsicht in Bonn (Bild: Jens Erbeck)

Verstoß gegen gesetzliche Anforderungen

Hintergrund der Maßnahme ist demnach ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Versicherungsunternehmens gemäß § 188 Absatz 1 Satz 1 VAG.

Aufgrund des kurzfristigen Rücktritts eines von zwei Vorstandsmitgliedern von seinem Posten war das Versicherungsunternehmen seit Mitte Juli in der Geschäftsleitung unterbesetzt.

Unterbesetzung der Geschäftsleitung

Im aktuellen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Oldenburg wird Daniela Müller (44) als einzige Vorständin genannt, seitdem Martin-Henry Zimmer (63) dem Gremium nicht mehr angehört. Doch es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vorstand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügt, betont die Bafin.

Demnach konnte der GVO-Aufsichtsrat nach dem Abgang „nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG an Geschäftsleiter gerecht werden“. Somit sei es zu einer „gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung“ gekommen. Daher habe man den Sonderbeauftragten einsetzen müssen.

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