Unterlassungsklage gegen Talanx-Tochter eingereicht

9.10.2026 – Die LPV hat in ihren Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Kapitalauszahlung bei Tod während der Aufschubzeit eine kontroverse Regel stehen. Demnach kann der Anbieter bei unvorhersehbaren Umständen nachträglich den Rentenfaktor herabsetzen, ohne ihn auch wieder erhöhen zu müssen. Ähnlich einseitige Vorgaben von Mitbewerbern wurden bereits für unwirksam erklärt.

Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. (VZBW) hat eine Unterlassungsklage gegen die LPV Lebensversicherung AG eingereicht. Die Assekuranz gehört zum Geschäftsfeld Bancassurance der HDI Deutschland AG, die Teil der Talanx AG ist (VersicherungsJournal 2.10.2025). Auf Anfrage erklärte eine Firmensprecherin, dass man sich grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren äußere.

Bei dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht Hamm haben die Kläger nach eigenen Angaben beantragt, dass dem Unternehmen untersagt werden soll, sich gegenüber Verbrauchern auf eine bestimmte Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen.

Konkret geht es um fondsgebundene Rentenversicherungen mit Kapitalauszahlung bei Tod während der Aufschubzeit. Bei ihnen kann der Anbieter der kritisierten Regel zufolge bei unvorhersehbaren Umständen nachträglich den sogenannten Rentenfaktor herabsetzen.

Regelwerke sahen in vielen Fällen nur Absenkungen vor

Der Rentenfaktor legt fest, welche monatliche Zahlung Versicherte später für ihr angespartes Geld erhalten. Diesen somit entscheidenden Faktor beispielsweise aufgrund gesunkener Zinsen oder einer gestiegenen Lebenserwartung anpassen zu können, hatten sich in der Vergangenheit mehrere Lebensversicherer am deutschen Markt in ihren jeweiligen Versicherungsbedingungen vorbehalten.

Allerdings sahen die Regelwerke in vielen Fällen lediglich Absenkungen vor. Die Unternehmen waren nicht gleichzeitig auch dazu verpflichtet, den Rentenfaktor bei verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzuheben.

Die Stuttgarter Verbraucherschützer hatten vor zwei Monaten aber berichtet, dass weitere Versicherer nach ähnlichen Abmahnungen die geforderten Unterlassungserklärungen bezüglich der Kürzung ihrer Rentenfaktoren abgegeben haben. Bei diesen Verfahren geht es jeweils um beanstandete Vertragsklauseln, die Versicherte laut dem VZBW „unangemessen benachteiligen“.

Bundesgerichtshof beanstandet unwirksame Vertragsklausel

Diese Praxis kritisierte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25). In ihrem Urteil hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die vom VZBW beanstandete Klausel unwirksam ist (11.12.2025).

Denn sie räumte der in diesem Fall beklagten Allianz Lebensversicherungs-AG ein einseitiges Recht ein, die Leistung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in Krisenzeiten abzusenken. Eine spätere Heraufsetzung bei verbesserten Umständen war aber nicht vorgesehen.

Zuvor hatte bereits das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 2. Mai 2025 (22 O 283/24) entschieden, dass ein vertraglich vereinbarter Rentenfaktor einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht wirksam herabgesetzt wurde. Hierbei handelte es sich um einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Verstöße gegen das Symmetriegebot sind weit verbreitet

Solche einseitigen Leistungsänderungen verstoßen gegen das sogenannte Symmetriegebot, betont der VZBW. Im Anschluss hatten die Verbraucherschützer nach eigenen Angaben rund 160 weitere Policen hinsichtlich der verwendeten Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors überprüft.

Dabei habe sich gezeigt, dass ähnliche Verstöße gegen das Symmetriegebot weit verbreitet seien. Auch der im Dezember vor dem BGH beklagte Marktführer unter den Lebensversicherern hierzulande hat demnach inzwischen in zahlreichen weiteren Verträgen Rentenfaktoren korrigiert.

„Damit hat der Versicherer eingeräumt, dass mehr Verträge betroffen sind als ursprünglich angegeben“, heißt es hierzu vom VZBW. Die Allianz hatte mitgeteilt, dass die unwirksam erklärte Klausel in zwischen Juni und November 2006 abgeschlossenen Verträgen zu finden war.

Weitere Versicherer geben Unterlassungserklärungen ab

Der VZBW hat nach eigenen Angaben auch unter anderem gegen die R+V Lebensversicherung AG eine Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingereicht. Ebenso wurden gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG Klagen eingereicht. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale sie erfolglos abgemahnt.

Letzteres gilt auch unter anderem für die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die SV Sparkassenversicherung Lebensversicherung AG. Denn sie hatten in ihren Verträgen nach VZBW-Angaben vergleichbare Klauseln verwendet.

„Alle drei haben Unterlassungserklärungen abgegeben und sich verpflichtet, die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden“, vermeldete die VZBW im August.

Kunden können Nachzahlung gekürzter Renten verlangen

Mit seiner Grundsatzentscheidung im Dezember hat der BGH nach Ansicht der Organisation „eindeutig geklärt, dass diese oder auch ähnliche Klauseln unzulässig sind.“ Verbraucher, deren Rentenfaktoren abgesenkt wurden, sollten auf jeden Fall ihre Vertragsunterlagen prüfen.

Denn: „Hat der Versicherer den Rentenfaktor auf Grundlage einer unzulässigen Klausel gekürzt, können Betroffene die Rücknahme der Kürzung und gegebenenfalls sogar Nachzahlungen bereits gekürzter Renten verlangen.“

Hierfür hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einen Musterbrief (PDF; 155 KB) auf ihrer Internetseite veröffentlicht, mit dem sie die Versicherungskunden unterstützen will.

Laut VZBW-Finanzexperten ist der Gesetzgeber gefordert

Niels Nauhauser (Bild: privat)
Niels Nauhauser (Bild: privat)

„Private Rentenversicherungen werden mit stabilen und verlässlichen Leistungen beworben“, gibt Niels Nauhauser vom VZBW zu bedenken. „Dann müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auch darauf verlassen können, dass diese Leistungsversprechen nicht nachträglich ausgehöhlt werden.“

Der Finanzexperte der Verbraucherzentrale will nach eigenen Angaben auf ein strukturelles Problem hinweisen. „Während die Absenkung von Rentenfaktoren die wirtschaftliche Situation der Versicherer verbessert hat, werden die Kosten späterer Korrekturen regelmäßig auf die Versichertengemeinschaft verlagert.“

Letzteres geschehe beispielsweise durch gekürzte Überschussbeteiligungen. „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, den rechtlichen Rahmen zu korrigieren, so dass die rechtswidrig erlangten Profite nicht bei den Versicherern bleiben“, fordert Nauhauser.

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