Anzeigenpflichtverletzung trotz Unkenntnis der Krankheit?

9.7.2026 – Ein Versicherungsnehmer konnte glaubhaft darlegen, dass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Erkrankung nicht bekannt war und er auch keine entsprechenden Symptome bemerkt hatte. Unter diesen Umständen kann der Versicherer den Vertrag auch dann nicht wegen arglistiger Täuschung wirksam anfechten, wenn der Antragsteller objektiv falsche Angaben gemacht hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Ein damals 37-jähriger Mann schloss 2014 über einen Versicherungsvertreter eine Existenzschutzversicherung ab. Im Antrag gab er bei den Gesundheitsfragen an, an einem erhöhten Blutdruck sowie an Diabetes zu leiden und deshalb Medikamente zu nehmen. Die Frage zur Schädigung der Nieren beantwortete er mit „nein“.

Für einen Monatsbeitrag von rund 76 Euro wurde eine monatliche Rente von 1.070 Euro vereinbart.

Versicherer macht Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend

Der Vertrag sah auch eine Leistung bei einer bestimmten irreversiblen Schädigung beider Nieren vor. Später trat dieser Fall ein: Seit dem 6. Juli 2021 ist der Versicherungsnehmer auf Dialyse angewiesen. Im Dezember 2021 stellte er bei seinem Versicherer einen Leistungsantrag.

Der Versicherer erklärte jedoch im März 2022 die Anfechtung des Vertrags und hilfsweise den Rücktritt, weil der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Nach Auffassung des Versicherers hatte der Mann bei den Gesundheitsfragen arglistig falsche Angaben gemacht und dadurch über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand getäuscht.

Bei der Leistungsprüfung habe sich demnach herausgestellt, dass eine Nierenfachärztin bereits rund ein Jahr vor Vertragsabschluss im März 2013 den Verdacht auf eine chronische Niereninsuffizienz geäußert und die entsprechende Diagnose an den Hausarzt weitergeleitet hatte.

Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer die vereinbarte Leistung ein und wollte zugleich gerichtlich bestätigen lassen, dass der Versicherungsvertrag weiterhin fortbesteht.

Oberlandesgericht Düsseldorf verneint arglistige Täuschung

Nachdem das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (9a O 39/29) noch die arglistige Täuschung bestätigt hatte und die Klage abwies, hob das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) diese Entscheidung am 15. Januar 2026 (13 U 28/25) auf.

Anders als das Landgericht sah das OLG keine arglistige Täuschung als erwiesen an und hielt weder die Anfechtung noch den Rücktritt des Versicherers für wirksam. Der Versicherer sei demnach zur Leistung verpflichtet.

Versicherungsnehmer bei objektiv falschen Angaben in der Beweispflicht

Das OLG führte aus: Eine arglistige Täuschung nach § 22 VVG in Verbindung mit § 123 Absatz 1 BGB setze voraus, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer bewusst falsche Angaben mache oder relevante Tatsachen verschweige, um dessen Entscheidung über den Vertragsschluss zu beeinflussen.

Entscheidend sei dabei nicht allein, dass eine Angabe objektiv falsch gewesen sei. Der Versicherungsnehmer müsse vielmehr gewusst haben, dass die Information für den Versicherer wichtig sein könnte, und in Kauf genommen haben, dass dieser den Vertrag sonst möglicherweise nicht oder nur zu anderen Bedingungen abschließe.

Liegen objektiv falsche Angaben vor, müsse der Versicherungsnehmer nach gängiger Rechtsprechung allerdings nachvollziehbar erklären, wie es dazu gekommen sei, so erläutert der zuständige Senat.

Zeugenbefragung bestätigt Nichtwissen des Mannes

Um zu klären, ob dem Mann bei Antragstellung eine mögliche Niereninsuffizienz bekannt war und ob er diese hätte angeben müssen, hörte das OLG neben ihm auch den Hausarzt sowie mehrere behandelnde Fachärzte als Zeugen an.

Dabei stellte sich heraus, dass der Hausarzt die Mitteilung der Fachärztin über den Verdacht einer möglichen Niereninsuffizienz zwar erhalten hatte, den Mann darüber jedoch nicht informierte. Weder fand ein aufklärendes Gespräch statt noch veranlasste der Hausarzt weitere Untersuchungen oder Maßnahmen. Entsprechend fand sich die Diagnose auch nicht in der Krankenakte des Patienten.

Laie habe nicht auf Erkrankung schließen können

Zwar habe im Rahmen eines Disease-Management-Programms ein Gespräch über die ermittelten Blut- und Nierenwerte stattgefunden. Dabei seien jedoch lediglich die Werte besprochen worden, ohne dass eine mögliche Nierenerkrankung thematisiert worden sei.

Ein medizinischer Laie habe daraus nach Einschätzung des Senats keine Rückschlüsse auf eine solche Erkrankung ziehen können – zumal das Programm unter der Bezeichnung „Diabetes“ geführt worden sei.

Auch die Fachärztin für Nierenerkrankungen bestätigte, den Mann nicht über ihren Verdacht auf eine Niereninsuffizienz informiert zu haben. Da er lediglich „zur Abklärung“ überwiesen worden sei, habe er auch nicht davon ausgehen müssen, an einer Nierenerkrankung zu leiden. Zudem sei der für die Nierenfunktion maßgebliche Kreatininwert damals nicht deutlich erhöht gewesen.

Hinzu komme, dass die Nierenfunktion zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingeschränkt gewesen sei und der Mann auch keine entsprechenden Beschwerden gehabt habe. Der Senat hielt seine Darstellung deshalb für glaubhaft, von einer Nierenerkrankung nichts gewusst zu haben.

Auch Rücktritt vom Vertrag unwirksam

Nach Auffassung des Senats kam der Mann damit seiner sekundären Darlegungslast nach. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er die Gesundheitsfrage trotz objektiv unzutreffender Angaben so beantwortet habe. Anhaltspunkte dafür, dass er den Versicherer bewusst habe täuschen wollen, sah das OLG deshalb nicht.

Hilfsweise hatte der Versicherer auch den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Doch auch dieser scheiterte nach Auffassung des OLG. Ein Rücktritt wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht setze voraus, dass der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände kannte.

Versicherte bei Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen nicht schutzlos

Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)
Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: Jöhnke & Reichow)

Dafür könne zwar bereits die Kenntnis von krankheitswertigen Symptomen ausreichen. Der Mann habe bei Antragstellung jedoch keine entsprechenden Beschwerden gehabt und sei davon ausgegangen, dass die ärztlichen Behandlungen lediglich seiner Diabeteserkrankung dienten.

„Das Urteil zeigt auf, dass es sich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Existenzschutz-Versicherung lohnt, die Gesundheitsfragen mit Bedacht, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, um im Versicherungsfall nicht schutzlos dazustehen“, kommentiert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke auf dem Blog der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB.

„Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Versicherte im Fall der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht schutzlos sind. Auch in einem solchen Fall ist es immer noch möglich, darzulegen, dass die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet wurden“, so Jöhnke.

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