13.4.2026 – Wurde ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente vom Versicherer abgelehnt, so können Versicherungsnehmer unter Umständen auch ein selbstständiges Beweisverfahren nutzen, um medizinische Fragen zum Gesundheitszustand und zu Auswirkungen auf den Beruf klären zu lassen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Eine Frau war als Pflegeheim-Betreuungsassistentin im Schichtbetrieb tätig und hatte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im Juli 2023 beantragte sie eine Berufsunfähigkeitsrente.
Zur Begründung gab sie an, sie leide unter chronischen Rückenbeschwerden und sehe sich in wesentlichen Teilen ihrer Tätigkeit eingeschränkt. Betroffen seien unter anderem die Reinigung der Küche, die Essensausgabe, zu verrichtende Gartenarbeiten und die Betreuung bei Sportangeboten.
Der Versicherer holte daraufhin ein Gutachten ein. Dieses bestätigte eine Arthrose der Lendenwirbelsäule sowie einen Bandscheibenvorfall mit teilweise in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen. Dennoch seien die von der Antragstellerin geschilderten Beschwerden nur zum Teil nachvollziehbar. Eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit gemäß AVB liege nicht vor.
Frau beantragt selbstständiges Beweisverfahren
Die Frau beantragte daraufhin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beziehungsweise Beweissicherungsverfahrens gemäß § 485 ZPO vor dem Landgericht Mosbach (LG). In diesem wollte die Frau klären lassen, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie tatsächlich hat und wie stark diese ihre zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten beeinträchtigen.
Die Vorteile eines solchen Beweisverfahrens: Es dient bereits vor einer Klage der Sicherung von Beweisen, meist durch Sachverständigengutachten. So kann es unterstützend helfen, Rechtsfragen zu klären und einen Vergleich herbeizuführen, bevor es überhaupt zu einem teuren und langdauernden Rechtsstreit kommt.
Konkret ging es der Frau um die Feststellung ihrer Rückenprobleme, Bandscheibenvorfälle und Arthrose sowie deren Auswirkungen auf einzelne Aufgaben im Beruf. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob die Beschwerden objektiv nachweisbar sind und ob Rehabilitationsmaßnahmen oder Hilfsmittel die Ausübung der Tätigkeiten erleichtern könnten. Sie reichte sieben Fragen zur Klärung ein.
Landgericht Mosbach gibt Beweisverfahren nur teilweise statt
Bedingung für ein selbstständiges Beweisverfahren ist, dass ein rechtliches Interesse an seiner Durchführung besteht. Dies sah die Frau im vorliegenden Fall als gegeben an. Sie argumentierte, die von ihr formulierten Beweisfragen beträfen den medizinischen Befund und damit Tatsachenfragen.
Der Versicherer hingegen hielt die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens für unzulässig. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Frage der Berufsunfähigkeit um eine juristische Fragestellung, die nicht Gegenstand eines solchen Zivilverfahrens sein könne. Zudem fehle ein rechtliches Interesse, da die Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit nur pauschal beschrieben habe.
Nach diesem Vortrag änderte das Landgericht Mosbach am 11. August 2025 (Az. 1 OH 10/24) seinen zuvor ergangenen Beschluss ab. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wurde demnach nur für vier von sieben Streitfragen gestattet.
Fragen zur konkreten Berufsausübung und zum Grad der Leistungseinschränkung wies das Gericht zurück, da die berufliche Tätigkeit zu pauschal dargestellt sei, um eine aussagekräftige Begutachtung zu ermöglichen.
OLG Karlsruhe: Frau hat zu allen Fragestellungen Anrecht auf Beweisverfahren
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) kam mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (12 W 21/25) jedoch zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 10. März 2025 wieder herzustellen sei. Die Frau habe demnach Anrecht auf ein volles selbstständiges Beweisverfahren zu allen sieben eingereichten Fragestellungen.
Das OLG begründete die Zulässigkeit nach § 485 Absatz 1 Nummer 1 ZPO damit, dass ein derartiges Verfahren grundsätzlich dazu diene, Tatsachenfragen zu klären. Dazu zählten sowohl der Gesundheitszustand einer Person als auch die daraus resultierenden Einschränkungen bei der Berufsausübung.
Auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Fähigkeiten, bestimmte Tätigkeiten ihres zuletzt ausgeübten Berufs nicht mehr ausüben zu können, würden in diesen Bereich der zu klärenden Tatsachen fallen, so erklärte das OLG weiter, da der Verlust dieser Fähigkeiten unmittelbar auf dem gesundheitlichen Zustand beruhe.
Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen sei. Ein solches liege bereits vor, wenn die Beweisaufnahme dazu beitragen kann, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Klärung medizinischer Streitfragen zu den berufsbezogenen Fähigkeiten könne ein wesentliches Element des Versicherungsfalls aufklären und so eine frühzeitige Einigung ermöglichen.
Mit dieser Einschätzung wies das Gericht den Einwand der Vorinstanz als zu eng gefasst zurück, die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf berufliche Tätigkeiten könnten nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein.
Auch der Einwand des Versicherers, die Darstellung der beruflichen Tätigkeit an gesunden Tagen sei zu pauschal erfolgt, um ein selbstständiges Beweisverfahren zu rechtfertigen, wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Damit konnte der Versicherer nicht länger die Unzulässigkeit des Beweisverfahrens aufgrund angeblich fehlender Substantiierung geltend machen.
Die Antragstellerin habe ihre Teiltätigkeiten als Betreuungsassistentin im Schichtbetrieb detailliert beschrieben, einschließlich zeitlichem Umfang und Art der Verrichtungen. Das Gericht befand, dass diese Angaben ausreichend konkret seien, um dem medizinischen Sachverständigen eine verbindliche Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen ihres Gesundheitszustands auf den Beruf zu bieten.
Beweisverfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits „regelmäßig zulässig“
Isabel Schymura, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, erklärt hierzu auf dem Blog der Kanzlei:
„Das OLG Karlsruhe zeigt mit seinem Beschluss zur Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, dass ein Beweisverfahren vor allem dann regelmäßig zulässig ist, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden und dem Sachverständigen vorgegeben wird, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.“
Ein solches selbstständiges Beweisverfahren sei erstrebenswert, wenn der Versicherungsnehmer den Eindruck habe, die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit seien nicht hinreichend überprüft worden, so Schymura.




