3.11.2026 – Hat ein Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht unbefristet anerkannt, kann er die Rente im laufenden Vertrag nur über das Nachprüfungsverfahren wieder einstellen. § 174 VVG verlangt dafür eine Mitteilung in Textform, die die Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses darlegt, und schiebt die Leistungsfreiheit auf das Ende des dritten Monats nach Zugang hinaus. Woran Vermittler ein angreifbares Einstellungsschreiben erkennen und was der Kunde in dieser Zeit tun sollte, erläutert Rechtsanwalt Sebastian Agster in seinem Gastbeitrag.

- Sebastian Agster (Bild: privat)
Nach § 173 Absatz 1 VVG muss der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Ein einmal erklärtes Anerkenntnis bindet ihn. Von einem unbefristeten Anerkenntnis kann er sich im laufenden Vertrag nur über das Nachprüfungsverfahren nach § 174 VVG lösen.
Das Anerkenntnis bindet den Versicherer
Eine zeitliche Begrenzung des Anerkenntnisses lässt § 173 Absatz 2 VVG nur einmal zu. Bis zum Ablauf der Frist ist auch das befristete Anerkenntnis bindend. Danach entscheidet der Versicherer neu über den Anspruch, ohne den Weg über § 174 VVG gehen zu müssen.
Für den Vermittler folgt daraus die erste Prüfung: Das Anerkenntnisschreiben gehört in die Akte. Enthält es keine Befristung oder hat der Versicherer bereits eine zweite Befristung ausgesprochen, gelten für die Einstellung die Regeln des Nachprüfungsverfahrens.
Was § 174 VVG von der Mitteilung verlangt
Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht entfallen sind, wird er nach § 174 Absatz 1 VVG nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. Das Gesetz verlangt damit mehr als die Ankündigung eines Ergebnisses. Dargelegt werden muss eine Veränderung.
Nach § 174 Absatz 2 VVG wird der Versicherer frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung leistungsfrei. Bis dahin bleibt die Rente geschuldet. Eine rückwirkende Einstellung sieht das Gesetz nicht vor.
Der Vergleich mit dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Maßstab wiederholt formuliert: Die Entscheidung des Versicherers, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Urteil vom 7. Dezember 2016, IV ZR 434/15; Urteil vom 21. April 2010, IV ZR 8/08).
Beim Gesundheitszustand bedeutet das: Der Versicherer darf von seinem Anerkenntnis erst abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand so gebessert hat, dass dies bedingungsgemäß relevante Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten hat (Urteil vom 24. Februar 2010, IV ZR 119/09). Die Beweislast dafür trägt im Nachprüfungsverfahren der Versicherer.
An dieser Stelle setzt die Prüfung des Einstellungsschreibens an. Ein Schreiben, das lediglich ein neues Gutachten referiert und daraus einen Berufsunfähigkeitsgrad unterhalb der vertraglichen Schwelle ableitet, benennt keine Veränderung. Es fehlt die Gegenüberstellung mit den Befunden, der Diagnose und der beruflichen Situation, auf denen das Anerkenntnis beruhte.
Drei Elemente muss das Schreiben erkennen lassen: den Zustand bei Anerkenntnis, den jetzt festgestellten Zustand und die Begründung, warum die Differenz zum Wegfall der Berufsunfähigkeit führt. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Mitteilung angreifbar.
Verweisung nur nach Maßgabe der Bedingungen
Stützt der Versicherer die Einstellung auf eine andere Tätigkeit, gilt derselbe Vergleichsmaßstab. Verglichen wird die vor dem Anerkenntnis zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit mit der Tätigkeit, auf die verwiesen werden soll (IV ZR 434/15). Ob eine abstrakte Verweisung im Nachprüfungsverfahren überhaupt zulässig ist, richtet sich nach dem Wortlaut der Bedingungen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erlaubten die Bedingungen in der Nachprüfung nur die konkrete Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Für den Einkommensvergleich zählt dann das tatsächlich erzielte Einkommen. Einen höheren Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen darf der Versicherer gegen eine Einkommenseinbuße nicht verrechnen.
Vermittler sollten daher die Nachprüfungsklausel des konkreten Tarifs lesen. Manche Klauseln erlauben die Prüfung, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit ausüben kann, andere nur die Prüfung, ob er eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt. Auf diesen Wortlaut hat der Bundesgerichtshof abgestellt. Ein Einstellungsschreiben, das über die vertraglich eröffneten Verweisungsmöglichkeiten hinausgeht, trägt die Einstellung nicht.
Macht der Kunde geltend, die neue Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, muss er die konkreten Umstände dafür darlegen (IV ZR 8/08). Eine genaue Beschreibung der früheren Tätigkeit mit Anforderungen und Einkommen gehört deshalb in die Unterlagen.
Die drei Monate nach Zugang nutzen
Die Frist des § 174 Absatz 2 VVG beginnt mit dem Zugang der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Bis zum Fristende läuft die Rente weiter.
Der Kunde sollte das Anerkenntnisschreiben, die damals eingereichten Befunde und ein eventuelles Erstgutachten zusammenstellen. Das Gutachten, auf das sich die Einstellung stützt, kann der Kunde beim Versicherer erbitten. Die behandelnden Ärzte können den aktuellen Zustand mit den Befunden zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses abgleichen.
Mitwirkungspflichten aus den Bedingungen, etwa zu Auskünften und Untersuchungen, sollte der Kunde weiter erfüllen. Wer sie verweigert, schwächt seine Position. Der Einstellung widerspricht der Kunde in Textform mit der Begründung, warum das Schreiben die Veränderung gegenüber dem Anerkenntnis nicht darlegt. Eine gesetzliche Widerspruchsfrist besteht nicht, die Rentenansprüche verjähren aber in drei Jahren (§ 195 BGB).
Nimmt der Kunde eine neue Tätigkeit auf, kann das dem Versicherer die Grundlage für eine konkrete Verweisung liefern; die Bedingungen sehen dafür Anzeigepflichten vor. Dieser Schritt sollte vorab rechtlich geprüft werden.
Dokumentation schützt Kunde und Vermittler
Der Vermittler sollte den Eingang des Einstellungsschreibens, das errechnete Fristende und seine Hinweise an den Kunden schriftlich festhalten, einschließlich der Empfehlung, die Mitteilung anwaltlich prüfen zu lassen. So ist belegt, dass der Kunde rechtzeitig informiert war.
Hält der Versicherer an der Einstellung fest, muss er im Prozess den Wegfall der Berufsunfähigkeit beweisen. Eine Mitteilung, die keine Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses darlegt, erfüllt die Anforderungen des § 174 Absatz 1 VVG nicht. Die Rente bleibt dann geschuldet, bis eine wirksame Mitteilung zugegangen und die Frist abgelaufen ist.
Fazit: Die Mitteilung muss in Textform ergehen, die Veränderung gegenüber dem Anerkenntnis darlegen und die Dreimonatsfrist wahren. Wer das Einstellungsschreiben an diesen drei Punkten misst, erkennt, ob die Einstellung Bestand haben kann.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Geschäftsführer der Maxera Rechtsanwalts GmbH in Augsburg. Er vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte und berät auch im Versicherungsrecht, insbesondere bei Berufsunfähigkeit.




