Das ferngesteuerte Garagentor und der zahlungsunwillige Haftpflichtversicherer

15.5.2026 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, zwischen einem Mann und seinem Haftpflichtversicherer zu vermitteln. Letzterer wollte nicht für einen Schaden zahlen, den der Herr verursacht hatte, als er per Fernbedienung aus dem Auto ohne Sichtkontakt sein Garagentor öffnete. Der Versicherer berief sich auf die sogenannte Benzinklausel. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.

Noch während der Fahrt hatte ein Mann sein noch nicht einsehbares Garagentor mit einer Fernbedienung geöffnet und dabei einen Schaden verursacht. Als er dies seinem Haftpflichtversicherer meldete, hielt sich dieser nicht für leistungspflichtig. Er berief sich auf den Risikoausschluss nach der sogenannten Benzinklausel.

Ein Fall für die Ombudsfrau

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Daraufhin schaltete der Herr die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Sie führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).

Kessal-Wulf argumentierte gegenüber dem Versicherer, dass bereits der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt habe, dass die Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung unabhängig von denen zur Kraftfahrtversicherung auszulegen seien. In den Bedingungswerken könne der Begriff des Fahrzeuggebrauchs folglich je nach Sparte eine andere Bedeutung haben.

„Es muss sich das Risiko verwirklichen, das gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen ist, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass die schadenstiftende Handlung der Vorbereitung einer Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug oder Ähnlichem dient“, so die Ombudsfrau.

Der Beschwerdeführer habe vorliegend nicht sein Fahrzeug gebraucht, sondern die Fernbedienung des Garagentors. „Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs des Beschwerdeführers verwirklicht, sondern das des mittels Fernbedienung in Bewegung gesetzten Garagentors“, stellte die Schlichterin klar.

Versicherer steigt in Regulierung ein

Der Versicherer gab darauf seine Verweigerungshaltung auf und half der Beschwerde ab. Unter Abhilfe ist zu verstehen, dass der Versicherer von der vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheidung ganz oder teilweise abrückte, heißt es im Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle. Im vergangenen Jahr wurde übrigens fast jede dritte Verbraucherreklamation durch Abhilfe abgeschlossen.

Das Instrument der Abhilfe wird im Markt durchaus kritisch gesehen, wie der Versicherungsmakler Erwin Daffner kürzlich in einem Leserbrief darlegte. In einem weiteren Leserbrief machte Daffner darauf aufmerksam, dass in einem Ombudsverfahren nur selten klare Entscheidungen gefällt würden.

Nichtrepräsentative Fallsammlung

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert (4.5.2026, 7.5.2026, 12.5.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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