Der geklaute Poolroboter und der zahlungsunwillige Hausratversicherer

12.5.2026 – In einem Fall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf versuchen, nach dem Diebstahl zwischen den Geschädigten und dem Versicherer zu vermitteln. Letzterer hielt sich nicht für einstandspflichtig. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.

Einer Familie wurde während ihrer Abwesenheit ein Poolroboter gestohlen, der den Außenpool auf ihrem Grundstück reinigte.

Hausratversicherer lehnt Regulierung ab

Als sie den Diebstahl ihrem Hausratversicherer meldeten, lehnte dieser eine Regulierung des Schadens in Höhe von 550 Euro ab. Er argumentierte damit, dass nach dem Wortlaut der Bedingungen zwar sowohl Mähroboter als auch Gartengeräte gegen einfachen Diebstahl versichert seien, wenn sie vom Versicherungsgrundstück entwendet würden.

Bei dem geklauten automatischen Reiniger handele es sich aber weder um einen Mähroboter noch um ein Gartengerät. Die Geschädigten waren anderer Ansicht. Sie hielten den Poolroboter sehr wohl für ein Gartengerät. Der Versicherer blieb jedoch bei seiner Ablehnung.

Ein Fall für die Versicherungsombudsfrau

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Daraufhin schaltete der Versicherungsnehmer die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Sie führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).

Die Schlichterin führte gegenüber dem Versicherer aus, dass nicht klar in den Bedingungen definiert sei, was genau unter Gartengeräten zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund dürfte es darauf ankommen, ob man einen Pool als dem Garten zugehörig oder als etwas Eigenständiges auffasse.

„Nach meiner vorläufigen Prüfung lassen sich für beide Ansichten gute Argumente finden. Wie ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer, auf dessen Perspektive es laut ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, den Begriff versteht, dürfte nicht leicht zu beantworten sein.“

Deshalb schlug sie dem Hausratversicherer vor, den Geschädigten einen Vergleichsvorschlag in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Schadens zu unterbreiten. Die Beschwerdeführer nahmen das Vergleichsangebot des Versicherers schlussendlich an.

Nichtrepräsentative Fallsammlung

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns e.V. In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert (4.5.2026, 7.5.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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