Der unterstellte Fahrzeuganprall und der zahlungsunwillige Gebäudeversicherer

28.9.2026 – In einem Beschwerdefall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf dem Versicherungsnehmer mitteilen, dass der Gebäudeversicherer zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, weil der Schaden nicht durch einen versicherten Fahrzeuganprall verursacht wurde. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle.

Im vergangenen Jahr sind fast 29.000 Beschwerden beim Versicherungsombudsmann e.V. eingegangen. Dies geht aus dem „Jahresbericht 2025“ der Schlichtungsstelle hervor.

In dem Bericht werden neben diversen statistischen Daten (VersicherungsJournal 29.4.2026, 5.5.2026, 11.5.2026) auch beispielhaft drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt, die die Redaktion in loser Folge präsentiert.

Beschädigte Balkonüberdachung

In einem Fall hatte bei einem Anbau an das versicherte Gebäude das Bauunternehmen durch die Fehlbedienung eines Krans die Balkonüberdachung des Bestandsgebäudes beschädigt.

Zum Unfallhergang heißt es in dem Bericht: „Der schadensverursachende Kran wurde auf einem zweiachsigen Fahrgestell mit einem Lkw zur Baustelle transportiert. Er wurde auf der Baustelle von dem Fahrgestell genommen und auf dem Grundstück stationär aufgebaut. Zur Stabilisierung wurde er auf vier Auslegerfüße gestellt. Der so aufgestellte Kran war nicht in der Lage, sich autonom fortzubewegen.“

Hausbesitzer will Gebäudeversicherer in Anspruch nehmen

Der Haftpflichtversicherer der Baufirma reguliert den Zeitwertschaden. Den ausstehenden Differenzbetrag von 1.141,35 Euro machte der Hausbesitzer gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Er war der Meinung, bei dem Kran handele es sich um eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ beziehungsweise eine „fahrbare Arbeitsmaschine“.

Über die bestehende Gebäudeversicherung war nämlich Fahrzeuganprall versichert. Darunter ist laut den Bedingungen „jede Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu verstehen.

Ein Fall für die Ombudsfrau

Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)
Sibylle Kessal-Wulf (Bild: Christian Lietzmann)

Nachdem der Gebäudeversicherer eine Leistungsübernahme verweigerte, wandte sich der Mann an die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (9.1.2024). Doch sie konnte dem geschädigten Hausbesitzer nicht weiterhelfen, da sie sich seiner Rechtsauffassung nicht anschließen konnte.

Denn bei dem Kran handelte es sich eben gerade nicht um eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine“. Denn da dieser Begriff der Rechtssprache angehöre, sei das juristische Verständnis des Begriffs für die Auslegung maßgeblich.

Solche Maschinen müssten aus eigener (Motor-) Kraft eine Ortsveränderung vornehmen können, hielt die Ombudsfrau dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die Definition aus § 2 Nummer 17 FZV vor. Und ebendiese Anforderung erfüllte der schadenursächliche Kran eben nicht.

Keine selbstfahrende oder fahrbare Arbeitsmaschine

Da eine juristische Definition des Begriffs „fahrbare Arbeitsmaschine“ nicht bekannt sei, sei bei der Auslegung maßgeblich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen.

Sie erläuterte gegenüber dem Geschädigten, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Adjektiv „fahrbar“ in Bezug auf eine Arbeitsmaschine dahingehend verstehen werde, „dass diese so konstruiert ist, dass sie grundsätzlich beweglich ist, die Ortsveränderung aber nicht aus eigener Kraft vornehmen kann (sondern diese zum Beispiel durch Schieben oder Ziehen bewirkt wird).“

Diese „Fahrbarkeit“ müsse zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegeben sein, denn andernfalls werde man kaum von einem „Fahrzeuganprall“ sprechen können, wie die Versicherungsbedingungen dies vorsähen.

Der Kran wurde in dem streitgegenständlichen Fall – wenn auch nur temporär – von seinem Fahrgestell getrennt. Zum Zeitpunkt der Schadensverursachung war er daher unstreitig als stationäre Arbeitsmaschine anzusehen. Deshalb musste die Ombudsfrau dem Mann mitteilen, dass seine Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

Nichtrepräsentative Fallsammlung

Streitgegenstand der in dem Bericht Fälle waren neben der Gebäude- (19.5.2026, 1.6.2026), unter anderem auch die Reise- (7.5.2026), die Restschuld- (19.8.2026, 1.9.2026) und die Rechtsschutzversicherung (24.8.2026, 25.8.2026).

Betroffen waren zudem die Kraftfahrt- (26.6.2026, 1.7.2026, 13.8.2026), die Haftpflicht- (15.5.2026, 22.5.2026, 19.6.2026), die Hausrat- (12.5.2026, 7.7.2026) und die Fahrradversicherung (4.5.2026, 6.8.2026).

„Anhand der dargestellten Verfahren und der Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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